21.11.2024
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Dokument-Nr. 15908

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Urteil16.05.2013BundesgerichtshofI ZR 175/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2013, 2739Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 2739
  • K&R 2014, 37Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 37
  • MDR 2014, 360Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 360
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Bundesgerichtshof Urteil16.05.2013

Einseitige und vorzeitige Beendigung einer Treue­punk­te­aktion eines Supermarktes ist rechtswidrigIrreführung mit Treuepunkten

Eine für einen bestimmten Zeitraum beworbene Treue­punk­te­aktion darf nicht vorzeitig einseitig durch den Anbieter beendet werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof nach Klage durch die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg gegen die REWE Markt GmbH Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die REWE Markt GmbH Köln in seinen Supermärkten eine Rabattaktion im Zusammenhang mit dem Messer­her­steller Zwilling beworben und dann vor dem angekündigten Ablauf des Aktionsendes einseitig beendet. In dem Rabattheftchen, das Rewe an seine Kunden ausgab, hieß es: "Jetzt sammeln und bis zum 06.08.2011in Ihrem Markt einlösen". Mit einer bestimmten Anzahl von Treuepunkten, die den Kunden bei einem Einkauf gutgeschrieben wurden, sollte es Messer der Marke Zwilling zu einem vergünstigten Preis geben. Doch bereits am 9. Juni 2011 wurde Kunden an der Kasse mitgeteilt, dass die Aktion vorzeitig beendet sei. Die Kunden blieben auf ihren gesammelten Rabattmarken sitzen und hatten keine Chance mehr, den versprochenen Rabatt auch einzulösen.

BGH bejaht Rechtwidrigkeit der Treue­punk­te­aktion

Der Bundes­ge­richtshof stellte nach Klage der Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg in seinem Urteil fest, dass diese einseitige und vorzeitige Beendigung der Aktion rechtswidrig ist.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online

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