15.11.2024
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Dokument-Nr. 7391

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Urteil05.02.2009BundesgerichtshofI ZR 167/06, I ZR 174/0, I ZR 186/06
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil24.08.2006, 3 U 205/04
  • Landgericht Hamburg, Urteil19.10.2004, 312 O 614/04
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil14.09.2006, 3 U 138/05
  • Landgericht Hamburg, Urteil24.05.2005, 312 O 296/04
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil28.09.2006, 3 U 72/05
  • Landgericht Hamburg, Urteil27.01.2005, 315 O 694/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.02.2009

Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung "METROBUS"Perso­nen­nah­verkehr darf Marke benutzen - keine Verwechs­lungs­gefahr

Die Städte Hamburg, Berlin und München können nach einer Entscheidung des BGH weiterhin Metrobuslinien betreiben. Gegen die Bezeichnung "Metrobus" hatte sich der Handelskonzern Metro gewandt. Er sah seine Namensrechte verletzt. Dies verneinten die Karlsruher Richter. Es bestehe keine Verwechs­lungs­gefahr, da gemeinhin die Bezeichnung "Metrobus" nicht in die Bestandteile "Metro" und "Bus" aufgespaltet werde.

Der Bundes­ge­richtshof hat in drei Entscheidungen kennzei­chen­rechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung "METROBUS" durch die Verkehrs­be­triebe in Berlin, Hamburg und München verneint.

"Metro"-Konzern sieht sein Unter­neh­mens­kenn­zeichen verletzt

Die zur Metro-Unter­neh­mens­gruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken "METRO" und "METRORAPID", die unter anderem für Dienst­leis­tungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unter­neh­mens­kenn­zeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrs­be­triebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrs­ge­sell­schaft) den öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr und verwenden die Bezeichnung "METROBUS" für bestimmte Buslinien, die U-Bahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung "Metrobus" in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. "BVG Metrobus", "HVV Metrobus" und "MVG Metrobus") als Marke eintragen lassen.

Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung "METROBUS" durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrs­be­triebe hinweisenden Buchsta­ben­kom­bi­na­tionen "BVG", "HVV" oder "MVG" als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unter­neh­mens­kenn­zeichen der Metro AG beanstandet.

BGH: Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen den Bezeichnungen

Der Bundes­ge­richtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung "METROBUS" im Zusammenhang mit Trans­port­dienst­leis­tungen im Bereich des Perso­nen­nah­verkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil "METRO" und der Bezeichnung "METROBUS" bei der Verwendung im Bereich des Perso­nen­nah­verkehrs keine kennzei­chen­rechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung "METROBUS" nicht in die Bestandteile "METRO" und "BUS" aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit "METROBUS" und der Metro-Unter­neh­mens­gruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von "METRO" als bekannter Marke und als bekanntes Unter­neh­mens­kenn­zeichen gegen die Verwendung von "METROBUS" im Dienst­leis­tungs­sektor des Perso­nen­nah­verkehrs aus.

Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienst­leis­tungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Trans­port­leis­tungen beziehen, hat der Bundes­ge­richtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

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