26.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil26.09.2024

Kostenlose Veröf­fent­lichung von Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises verstößt gegen Gebot der Staatsferne der PresseAngebot kostenloser Stellenanzeigen ist wettbe­wer­bs­widrige "geschäftliche Handlung"

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.

Die Klägerin verlegt eine Tageszeitung in gedruckter und digitaler Form sowie ein Anzeigenblatt und unterhält zwei Online-Portale. In diesen Medien werden Stellenanzeigen gegen Entgelt veröffentlicht. Der beklagte Landkreis betreibt unter anderem ein Online-Portal, das für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort werben soll und auf dem unentgeltlich Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht werden. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungs­gericht den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Mit seiner vom Bundes­ge­richtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Veröf­fent­lichung kostenloser Stellenanzeigen stellt wettbe­wer­bs­widrige "geschäftliche Handlung" dar

Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Veröf­fent­lichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Unent­gelt­lichkeit des Angebots ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliegt, ist im Interesse eines funkti­o­nie­renden Wettbewerbs zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen ist und Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken kann. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand weisen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unter­neh­mensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienst­leis­tungen gerichteten Beteiligung am wirtschaft­lichen Verkehr auf. Die öffentliche Hand kann sich einer lauter­keits­recht­lichen Überprüfung ihres Verhaltens nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr - im Gegensatz zu privaten Unternehmen - eröffnete Möglichkeit nutzt, Waren oder Dienst­leis­tungen unentgeltlich anzubieten.

Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

Der BGH hat auch die Beurteilung des Berufungs­ge­richts gebilligt, wonach das Angebot kostenloser Stellenanzeigen gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Das Berufungs­gericht hat dabei zutreffend allein auf das beanstandete Angebot kostenfreier Stellenanzeigen abgestellt, weil im Streitfall - anders als in Fällen, in denen der redaktionelle Teil einer Publikation der Gemeinde als die Presse substituierend beanstandet wurde - nur dieser wirtschaftliche Aspekt in Rede steht, der aber ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst wird, die sich auf den Anzeigenteil erstreckt. Keinen Rechtsfehler weist auch die Würdigung des Berufungs­ge­richts auf, der Betrieb der Jobbörse sei geeignet, der Klägerin und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presse­er­zeug­nissen zu entziehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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