18.10.2024
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Dokument-Nr. 10656

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Urteil01.12.2010BundesgerichtshofI ZR 12/08/ I ZR 13/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 182Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 182
  • ITRB 2011, 51Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 51
  • MMR 2011, 182Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 182
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.12.2010

BGH zum Urheber­rechtsstreit hinsichtlich Abstract-Veröf­fent­li­chungen von Buchrezensionen der FAZ und SZ auf perlentaucher.deZusammenfassung des Inhalts eines Schriftwerkes in eigenen Worten urheber­rechtlich grundsätzlich zulässig

Die urheber­rechtliche Zulässigkeit einer Veröf­fent­lichung von Buch-Kurzkritiken - so genannte Abstracts - ist abhängig davon, ob es sich bei den Zusam­men­fas­sungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Origi­na­l­re­zen­sionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof im Rechtsstreit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung gegen die Betreiber der Internetseite perlentaucher.de entschieden und den Fall zur erneuten Prüfung an das Berufungs­gericht zurückgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit betreibt die Beklagte auf der Website "perlentaucher.de" ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusam­men­fas­sungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung", die die Beklagte unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" und "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Origi­na­l­re­zen­sionen, die meist durch Anfüh­rungs­zeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusam­men­fas­sungen erteilt.

Klägerinnen sehen durch Lizenzierung an Dritte Urheber­rechts­ver­letzung

Die Klägerinnen - in einem Rechtsstreit die "Frankfurter Allgemeine Zeitung", in einem weiteren Rechtsstreit die "Süddeutsche Zeitung" - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Origi­na­l­re­zen­sionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbe­wer­bsrecht. Sie nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft­s­er­teilung und Feststellung ihrer Schaden­s­er­satz­pflicht in Anspruch.

Landgericht und Berufungs­gericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundes­ge­richtshof die Berufungs­urteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Berufungs­gericht berücksichtigt nicht ausreichend alle Umstände hinsichtlich der urheber­recht­lichen Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts

Der Bundes­ge­richtshof hat zwar die Auffassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass die urheber­rechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusam­men­fas­sungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Origi­na­l­re­zen­sionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs hat das Berufungs­gericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.

Gericht muss prüfen, ob es sich bei Abstracts um selbstständige Werke handelt

Das Berufungs­gericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann - so der Bundes­ge­richtshof - bei den verschiedenen Abstracts zu unter­schied­lichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheber­rechts­schutz genießt. Es ist urheber­rechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusam­men­zu­fassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Origi­na­l­re­zen­sionen übernommen haben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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