14.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 7568

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Urteil11.03.2009BundesgerichtshofI ZR 114/06 - Halzband
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2009, 694Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2009, Seite: 694
  • BGHZ 180, 134Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 180, Seite: 134
  • GRUR 2009, 597Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2009, Seite: 597
  • GRUR 2009, 730Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2009, Seite: 730
  • K&R 2009, 401Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2009, Seite: 401
  • MDR 2009, 879Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 879
  • MMR 2009, 391Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 391
  • NJW 2009, 1960Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 1960
  • WM 2009, 1005Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2009, Seite: 1005
  • ZIP 2009, 1181Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2009, Seite: 1181
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil13.05.2004, 2/03 O 15/04
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil16.05.2006, 11 U 45/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.03.2009

Halzband "Cartier Art": BGH zur Haftung des Inhabers eines eBay-AccountsInhaber eine eBay-Accounts muss Zugangsdaten sicher verwahren - Halsband­entscheidung des BGH

Wer als Inhaber einer eBay-Mitgliedskonto seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter sichert, muss sich bei Wettbewerbs­verstößen so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurech­nungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechts­verletzung in Anspruch genommen werden könne. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Aukti­o­ns­plattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Sachverhalt

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine Urheber­rechts­ver­letzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft­s­er­teilung und Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlan­des­gericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechts­ver­let­zungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

BGH: Inhaber eine eBay-Accounts muss Zugangsdaten sicher verwahren

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechts­ver­let­zungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutz­rechts­ver­letzung sowie eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurech­nungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutz­rechts­ver­letzung in Anspruch genommen werden könne.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

UrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutz­rechts­ver­let­zungen und Wettbe­wer­bs­ver­stößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutz­rechts­ver­letzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

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