24.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 5891

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Urteil10.04.2008BundesgerichtshofI ZR 227/05
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Potsdam, Urteil03.12.2004, 22 C 225/04
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil16.11.2005, 4 U 5/05
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Bundesgerichtshof Urteil10.04.2008

Namensbetrug: BGH zu den Kontroll­pflichten von eBay bei NamensklauFremder meldete sich unter dem Namen eines anderen an

Das Inter­ne­t­auk­ti­o­nshaus Ebay ist verpflichtet, Verstöße gegen Namensrechte im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Schon bei der ersten Meldung eines Verletzten muss Ebay tätig werden. Eine allgemeine Überwa­chungs­pflicht, die ins Internet gestellten Informationen auf Rechts­ver­let­zungen zu überprüfen, hat Ebay aber nicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.

Fremde meldeten sich unter dem Namen und der Anschrift des Klägers bei eBay an

Die Beklagte betreibt die Internet-Aukti­o­ns­plattform eBay. Der Kläger, der selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover – es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers – unter dem Decknamen universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht und das Berufungs­gericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Berufungs­gericht.

Das Berufungs­gericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung des Namensrechts des Klägers verantwortlich sei. Zwar könne ihr nicht zugemutet werden, im Voraus Prüfungen vorzunehmen. Allerdings setze eine Prüfungspflicht der Beklagten ein, wenn sie auf eine konkrete Rechts­ver­letzung hingewiesen werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass die Beklagte (erfolgreiche) Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namens­rechts­ver­let­zungen ergriffen habe.

BGH: eBay trifft Pflicht Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern

Der Bundes­ge­richtshof hat die Auffassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Entscheidung des BGH schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003. Allerdings darf dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwa­chungs­pflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechts­ver­let­zungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.

Der Bundes­ge­richtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben, weil das Berufungs­gericht noch keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen hat, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Aukti­o­ns­plattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege grundsätzlich beim Kläger. eBay müsse aber – wenn die Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen bestritten werden solle – hierzu substantiiert vortragen. Dem Geheimhaltungsinteresse von eBay könne dabei gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheim­hal­tungsgebot Rechnung getragen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/08 des BGH vom 11.04.2008

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