Dokument-Nr. 16286
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- CR 2013, 465Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 465
- GRUR 2013, 536Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 536
- K&R 2013, 328Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 328
- NJW-RR 2013, 751Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 751
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss08.02.2011, 227 O 37/11
- Oberlandesgericht Köln, Beschluss10.04.2012, 6 W 5/12
- "Filesharing": Angebot einer Datei auf einer Online-Tauschbörse kommt grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zuOberlandesgericht München, Beschluss26.07.2011, 29 W 1268/11
- "Filesharing": Auskunftsanspruch des Rechteinhabers setzt gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorausOberlandesgericht Köln, Beschluss21.10.2008, 6 Wx 2/08
Bundesgerichtshof Beschluss05.12.2012
Filesharing: Auskunftsanspruch über Zuordnung einer IP-Adresse setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorausBGH bestätigt seine Rechtsprechung
Der Anspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen auf Auskunft derjenigen Nutzer, denen zurzeit einer Urheberrechtsverletzung die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war, setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es vor allem um den Anspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem Telekommunikationsanbieter auf Auskunft der Nutzer, denen zu einem bestimmten Zeitpunkt IP-Adressen zugewiesen waren (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Es bestand Streit darüber, ob dieser Auskunftsanspruch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt. Das Landgericht Köln verneinte dies, während das Oberlandesgericht Köln dies bejahte. Nunmehr sollte der Bundesgerichtshof entscheiden.
Auskunftsanspruch gegenüber Dritten setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus
Der Bundesgerichtshof verwies auf seine "Alles kann besser werden"-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11) und verneinte die Voraussetzung eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung. Der Auskunftsanspruch gegenüber der Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, setze demnach nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nachdem Urhebergesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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