15.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 16286

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Beschluss05.12.2012BundesgerichtshofI ZB 48/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 465Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 465
  • GRUR 2013, 536Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 536
  • K&R 2013, 328Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 328
  • NJW-RR 2013, 751Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 751
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Vorinstanzen:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss08.02.2011, 227 O 37/11
  • Oberlandesgericht Köln, Beschluss10.04.2012, 6 W 5/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss05.12.2012

Filesharing: Auskunfts­an­spruch über Zuordnung einer IP-Adresse setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechts­ver­letzung vorausBGH bestätigt seine Rechtsprechung

Der Anspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem Telekom­mu­ni­kations­unternehmen auf Auskunft derjenigen Nutzer, denen zurzeit einer Urheberrechts­verletzung die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war, setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechts­ver­letzung voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es vor allem um den Anspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem Telekommunikationsanbieter auf Auskunft der Nutzer, denen zu einem bestimmten Zeitpunkt IP-Adressen zugewiesen waren (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Es bestand Streit darüber, ob dieser Auskunftsanspruch ein gewerbliches Ausmaß der Rechts­ver­letzung voraussetzt. Das Landgericht Köln verneinte dies, während das Oberlan­des­gericht Köln dies bejahte. Nunmehr sollte der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Auskunfts­an­spruch gegenüber Dritten setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechts­ver­letzung voraus

Der Bundes­ge­richtshof verwies auf seine "Alles kann besser werden"-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11) und verneinte die Voraussetzung eines gewerblichen Ausmaßes der Rechts­ver­letzung. Der Auskunfts­an­spruch gegenüber der Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechts­ver­letzende Tätigkeiten genutzte Dienst­leis­tungen erbrachte, setze demnach nicht voraus, dass die rechts­ver­letzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nachdem Urhebergesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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