18.10.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss21.10.2008

"Filesharing": Auskunfts­an­spruch des Rechteinhabers setzt gewerbliches Ausmaß der Rechts­ver­letzung vorausRechts­ver­letzung im gewerblichen Ausmaß liegt im Zugäng­lich­machen eines einzigen Musikalbums vor

Wird ein einziges Musikalbum in einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt, so liegt eine Rechts­ver­letzung im gewerblichen Ausmaß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Über eine Internet-Tauschbörse wurde ein Musikalbum zum Download bereitgestellt. Die Rechteinhaberin verlangte nunmehr im Wege des vorläufigen Rechtschutzes vom Internet-Provider Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen zu erteilen, denen zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adressen zugewiesen waren. Das Landgericht Köln gab dem Begehren statt und erließ eine einstweilige Anordnung mit dem verlangten Inhalt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Internet-Providers.

Auskunfts­an­spruch bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zugestanden. Das Urheberrecht der Rechteinhaberin sei gemäß § 19 a UrhG verletzt worden.

Gewerbliches Ausmaß der Rechts­ver­letzung erforderlich

Dabei sei zu beachten gewesen, dass nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ein gewerbliches Ausmaß nicht nur hinsichtlich der Tätigkeit des Internet-Providers, sondern auch hinsichtlich der Rechts­ver­letzung vorliegen müsse. § 101 Abs. 2 UrhG erweitere nämlich den Anspruch aus § 101 Abs. 1 UrhG und diene dazu, die Durchsetzung dieses Anspruches durchzusetzen. Daraus folge, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG an die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG anknüpfe.

Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß lag vor

Das Urheberrecht sei hier im gewerblichen Ausmaß verletzt worden, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn wer ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, trete wie ein gewerblicher Anbieter auf. Er könne und wolle nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde und greife damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspreche.

Möglicher kurzer Zeitraum der Bereitstellung unbeachtlich

Dabei sei es nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts unerheblich gewesen, ob das Werk nur für einen kurzen Zeitraum in der Tauschbörse angeboten wurde. Denn zum einen sei davon auszugehen, dass der Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse sich nicht nur für einen kurzen Zeitraum daran beteilige. Dies folge aus dem Interesse, seinerseits Musiktitel zu erwerben, sowie dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse verbundenen Aufwand (Installation der Software usw.). Zum anderen habe der Teilnehmer ab dem Zeitpunkt des Zugäng­lich­machens die weitere Verbreitung des Titels nicht mehr in der Hand.

Unter Umständen fehlende Störe­rei­gen­schaft unerheblich

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe es keine Rolle gespielt, dass die IP-Adressen möglicherweise Anschlüssen zugeordnet waren, deren Inhaber nicht selbst Störer gewesen seien. Denn § 101 Abs. 2 UrhG setzte nicht voraus, dass eine Rechts­ver­letzung offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden ist, sondern, dass eine offensichtliche Rechts­ver­letzung vorliegt. Ein anderes Ergebnis würde dazu führen, dass der gesetzliche Zweck - nämlich die Verfolgung von Rechts­ver­let­zungen zu ermöglichen - nicht erreicht würde, wenn bereits vorher geprüft werden müsse, ob der bislang unbekannte Anschluss­inhaber selbst für die Rechts­ver­letzung verantwortlich sei.

Kein Verstoß gegen das informationelle Selbst­be­stim­mungsrecht

Das Oberlan­des­gericht sah auch keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Ein Verstoß gegen das informationelle Selbst­be­stim­mungsrecht sei in der Mitteilung der IP-Adressen nicht zu sehen. Zum einen liege ein geringer Eingriff in das geschützte Recht vor. Denn die Adressen werden dem Anschluss­inhaber für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden zugewiesen, so dass die Verwen­dungs­mög­lich­keiten für diese Information sehr beschränkt seien. Zum anderen sei das Schutzbedürfnis als gering anzusehen. Denn wer seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich macht, mache auch die ihm für diesen Zeitraum zugewiesene IP-Adresse öffentlich.

Einstweilige Anordnung des Landgerichts wurde abgeändert

Schließlich änderte das Oberlan­des­gericht die einstweilige Anordnung des Landgerichts dahingehend ab, dass dem Internet-Provider vorläufig untersagt wurde die Daten zu löschen. Denn die zur Auskunft verpflichtende Anordnung des Landgerichts habe die Hauptsache vorweggenommen. Dies sei jedoch unzulässig gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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