18.10.2024
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Dokument-Nr. 18608

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Beschluss05.05.2014BundesgerichtshofAnwZ (Brfg) 76/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2014, 212Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 212
  • NJW-RR 2014, 1083Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1083
  • NJW-Spezial 2014, 383 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 383, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
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Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil21.10.2013, AGH 6/13 (II 2/6)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss05.05.2014

Fehlende Fortbildung in drei aufeinander folgenden Jahren rechtfertigt Widerruf des Fachan­walt­s­titelsKeine Heilung der Weiter­bildungs­pflicht­verletzung durch Nachholung der Fortbildung

Nimmt ein Fachanwalt in drei aufeinander folgenden Jahren nicht an Fortbildungen teil, so ist der Entzug des Fachan­walt­s­titels gerechtfertigt. Die Verletzung der Weiter­bildungs­pflicht kann auch nicht durch das Nachholen der Fortbildung geheilt werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entzog eine Rechts­an­walts­kammer im Februar 2013 einem Rechtsanwalt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Archi­tek­tenrecht". Hintergrund dieses Widerrufs war, dass der Anwalt in den Jahren 2010 bis 2012 nicht an Fortbildungen teilnahm. Da der Anwalt mit dem Entzug nicht einverstanden war, erhob er Klage. Der Anwalts­ge­richtshof Celle hielt den Widerruf jedoch für rechtmäßig und wies die Klage daher ab. Nunmehr musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachan­walt­s­titels zulässig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachan­walt­s­titels sei gemäß § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO zulässig gewesen, da der Anwalt in drei aufeinander folgenden Jahren an keine Weiterbildungen teilgenommen habe. Nach § 15 FAO müsse aber ein Fachanwalt jährlich auf seinem Fachgebiet entweder wissen­schaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen teilnehmen. Zudem müsse die Gesamtdauer der Fortbildung mindestens 10 Stunden betragen. Hintergrund dieser Regelung sei es, dass mit der Verleihung eines Fachan­walt­s­titels eine besondere Qualifikation verbunden wird. Diese Qualifikation müsse durch ständige fortlaufende Fortbildung sichergestellt werden.

Einmaliger Pflich­ten­verstoß rechtfertigt kein Widerruf

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs rechtfertige ein einmaliger Pflich­ten­verstoß noch kein Widerruf. Für ein solches Verständnis spreche zum einen der Wortlaut des § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nachdem ein Widerruf erklärt werden "kann". Zum anderen entspräche dies dem Grundsatz der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz. Es könne daher je nach Einzelfall die besonderen Umstände, wie etwa eine Versäumung der Weiterbildung aufgrund einer Erkrankung, berücksichtigt werden. Obwohl eine Nachholung der Fortbildung die Verletzung der Weiter­bil­dungs­pflicht rückwirkend nicht heilt, könne in einem solchen Fall die einmalige Pflicht­ver­letzung durch eine verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr kompensiert werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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