Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil01.03.2013
Rechtsanwalt darf nicht mit "Spezialist für ..." werbenVerwechselungsgefahr mit Bezeichnung "Fachanwalt für ..." begründet wettbewerbswidriges Verhalten
Wirbt ein Rechtsanwalt mit der Bezeichnung "Spezialist für..." ohne über einen entsprechenden Fachanwaltstitel zu verfügen, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn es besteht eine Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung "Fachanwalt für ...". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall warb ein Rechtsanwalt mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht". Die zuständige Rechtsanwaltskammer hielt dies für unzulässig, da der Rechtsanwalt über keinen entsprechenden Fachanwaltstitel verfügte. Aufgrund der bestehenden Verwechselungsgefahr mit dem Titel "Fachanwalt für Familienrecht" habe der Rechtsanwalt wettbewerbswidrig gehandelt. Die Rechtsanwaltskammer klagte daher auf Unterlassung. Das Landgericht Karlsruhe folgte der Argumentation der Rechtsanwaltskammer und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechtsanwalts.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Der Rechtsanwaltskammer habe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zugestanden. Aufgrund der Verwechselungsgefahr mit dem Begriff "Fachanwalt für Familienrecht" sei die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" wettbewerbswidrig und damit unzulässig gewesen.
Verwechselungsgefahr begründete Verstoß gegen Berufsrecht
Der Rechtsanwalt habe mit der Bezeichnung gegen § 43 b BRAO und § 7 Abs. 2 BORA verstoßen und damit einer Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt. Die Verwechselungsgefahr habe bestanden, da der durchschnittlich informierte Verbraucher angesichts dessen, dass er die Voraussetzungen für das Tragen eines Fachanwaltstitels nicht kennt, nicht in der Lage sei zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten zu unterscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)