23.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil01.03.2013

Rechtsanwalt darf nicht mit "Spezialist für ..." werbenVer­wechselungs­gefahr mit Bezeichnung "Fachanwalt für ..." begründet wettbe­wer­bs­widriges Verhalten

Wirbt ein Rechtsanwalt mit der Bezeichnung "Spezialist für..." ohne über einen entsprechenden Fachan­walt­stitel zu verfügen, so handelt er wettbe­wer­bs­widrig. Denn es besteht eine Ver­wechselungs­gefahr mit der Bezeichnung "Fachanwalt für ...". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall warb ein Rechtsanwalt mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht". Die zuständige Rechtsanwaltskammer hielt dies für unzulässig, da der Rechtsanwalt über keinen entsprechenden Fachan­walt­stitel verfügte. Aufgrund der bestehenden Verwech­se­lungs­gefahr mit dem Titel "Fachanwalt für Familienrecht" habe der Rechtsanwalt wettbewerbswidrig gehandelt. Die Rechts­an­walts­kammer klagte daher auf Unterlassung. Das Landgericht Karlsruhe folgte der Argumentation der Rechts­an­walts­kammer und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechtsanwalts.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Der Rechts­an­walts­kammer habe ein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 8 UWG zugestanden. Aufgrund der Verwech­se­lungs­gefahr mit dem Begriff "Fachanwalt für Familienrecht" sei die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" wettbe­wer­bs­widrig und damit unzulässig gewesen.

Verwech­se­lungs­gefahr begründete Verstoß gegen Berufsrecht

Der Rechtsanwalt habe mit der Bezeichnung gegen § 43 b BRAO und § 7 Abs. 2 BORA verstoßen und damit einer Markt­ver­hal­tensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zuwider­ge­handelt. Die Verwech­se­lungs­gefahr habe bestanden, da der durch­schnittlich informierte Verbraucher angesichts dessen, dass er die Voraussetzungen für das Tragen eines Fachan­walt­s­titels nicht kennt, nicht in der Lage sei zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten zu unterscheiden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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