Dokument-Nr. 17944
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- FamRZ 2013, 2018Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 2018
- NJW 2013, 318Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 318
Oberlandesgericht Hamm Urteil07.09.2012
Rechtsanwalt darf mit Zusatz "Vorsorgeanwalt" werbenUnklarheit des Begriffs "Vorsorgeanwalt" angesichts Grundrecht auf Berufsfreiheit unbeachtlich
Ein Rechtsanwalt darf mit dem Begriff "Vorsorgeanwalt" werben. Zwar ist der Begriff nicht selbsterklärend und ihm kommt kein eigener ausreichender Informationsgehalt zu, jedoch ist dies angesichts des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unbeachtlich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt war schwerpunktmäßig im Vorsorgerecht tätig. Dies umfasste Beratungen insbesondere im Bereich Erbrecht, Vorsorgevollmacht sowie Patienten- und Betreuungsverfügungen. Sein Briefkopf enthielt aufgrund dessen den Zusatz "VorsorgeAnwalt". Die Rechtsanwaltskammer hielt diesen Zusatz jedoch für unzulässig, da er eine berufswidrige Werbung darstelle. Der Begriff "VorsorgeAnwalt" sei nicht bestimmbar und hinreichend konkret. Daher habe für einen Rechtssuchenden die Gefahr der Irreführung bestanden. Da der Rechtsanwalt dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Begriff des "VorsorgeAnwalts" unklar
Das Oberlandesgericht Hamm führte zunächst aus, dass der Begriff "VorsorgeAnwalt" aus der Sicht eines Rechtssuchender nicht ohne Weiteres erkennen lasse, welche speziellen Dienstleistungen und Kenntnisse der Rechtsanwalt damit anbietet. Er sei nicht vollkommen selbst erklärend. Es sei vielmehr zweifelhaft, ob ein Rechtssuchender aus der Bezeichnung konkrete Schlüsse auf den Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts ziehen kann.
Unklarheit des Begriffs begründet keine berufswidrige, unzulässige Werbung
Dieser Umstand führe nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht dazu, dass die Bezeichnung "VorsorgeAnwalt" berufswidrig und damit unzulässig ist. In Anbetracht des starken Grundrechts auf Berufsfreiheit dürfe nicht jede Unklarheit zur Unzulässigkeit einer Bezeichnung führen. Daher sei ein Begriff ohne ausreichenden eigenen Informationswert nicht berufswidrig, solange sie nicht den Rechtssuchenden gefährdet, täuscht oder etwas vorspiegelt, was der betreffende Rechtsanwalt nicht bietet. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hammm, ra-online (vt/rb)
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