15.11.2024
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Dokument-Nr. 17944

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Urteil07.09.2012Oberlandesgericht Hamm2 AGH 29/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 2018Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 2018
  • NJW 2013, 318Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 318
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.09.2012

Rechtsanwalt darf mit Zusatz "Vorsorgeanwalt" werbenUnklarheit des Begriffs "Vorsorgeanwalt" angesichts Grundrecht auf Berufsfreiheit unbeachtlich

Ein Rechtsanwalt darf mit dem Begriff "Vorsorgeanwalt" werben. Zwar ist der Begriff nicht selbsterklärend und ihm kommt kein eigener ausreichender Infor­ma­ti­o­ns­gehalt zu, jedoch ist dies angesichts des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unbeachtlich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt war schwer­punktmäßig im Vorsorgerecht tätig. Dies umfasste Beratungen insbesondere im Bereich Erbrecht, Vorsor­ge­vollmacht sowie Patienten- und Betreu­ungs­ver­fü­gungen. Sein Briefkopf enthielt aufgrund dessen den Zusatz "VorsorgeAnwalt". Die Rechts­an­walts­kammer hielt diesen Zusatz jedoch für unzulässig, da er eine berufswidrige Werbung darstelle. Der Begriff "VorsorgeAnwalt" sei nicht bestimmbar und hinreichend konkret. Daher habe für einen Rechtssuchenden die Gefahr der Irreführung bestanden. Da der Rechtsanwalt dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Begriff des "VorsorgeAnwalts" unklar

Das Oberlan­des­gericht Hamm führte zunächst aus, dass der Begriff "VorsorgeAnwalt" aus der Sicht eines Rechtssuchender nicht ohne Weiteres erkennen lasse, welche speziellen Dienst­leis­tungen und Kenntnisse der Rechtsanwalt damit anbietet. Er sei nicht vollkommen selbst erklärend. Es sei vielmehr zweifelhaft, ob ein Rechtssuchender aus der Bezeichnung konkrete Schlüsse auf den Tätig­keits­bereich des Rechtsanwalts ziehen kann.

Unklarheit des Begriffs begründet keine berufswidrige, unzulässige Werbung

Dieser Umstand führe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts jedoch nicht dazu, dass die Bezeichnung "VorsorgeAnwalt" berufswidrig und damit unzulässig ist. In Anbetracht des starken Grundrechts auf Berufsfreiheit dürfe nicht jede Unklarheit zur Unzulässigkeit einer Bezeichnung führen. Daher sei ein Begriff ohne ausreichenden eigenen Infor­ma­ti­o­nswert nicht berufswidrig, solange sie nicht den Rechtssuchenden gefährdet, täuscht oder etwas vorspiegelt, was der betreffende Rechtsanwalt nicht bietet. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hammm, ra-online (vt/rb)

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