18.10.2024
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Dokument-Nr. 20588

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Urteil24.07.2014BundesgerichtshofI ZR 53/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2015, 266Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2015, Seite: 266
  • BRAK-Mitt 2015, 99Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2015, Seite: 99
  • DB 2015, 305Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2015, Seite: 305
  • MDR 2015, 306Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 306
  • NJW 2015, 704Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 704
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.07.2014

BGH: Rechtsanwalt darf unter bestimmten Voraussetzungen mit "Spezialist für Familienrecht" werbenVer­wechselungs­gefahr mit Fachan­walt­stitel bei Vorliegen von entsprechenden Fähigkeiten unerheblich

Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist für Familienrecht", so ist dies dann zulässig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet nachweisen kann. Eine Ver­wechselungs­gefahr mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" ist dann unerheblich, wenn die Fähigkeiten und Kenntnisse dem eines Fachanwalts entsprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt warb im Jahr 2011 mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht". Einen entsprechenden Fachan­walt­stitel besaß er nicht. Die zuständige Rechts­an­walts­kammer sah in der Bezeichnung eine Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Unter­las­sungsklage statt

Sowohl das Landgericht Konstanz als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe gaben der Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" statt. Das Oberlan­des­gericht sah in der Bezeichnung eine Verwech­se­lungs­gefahr mit dem entsprechenden Fachan­walt­stitel und hielt die Bezeichnung daher für wettbewerbswidrig. Die Verbraucher würden die Begriffe "Spezialist" und "Fachanwalt" als Synonyme verwenden und daher zwischen beiden nicht unterscheiden. Die besonderen Anforderungen an einem Fachan­walt­stitel würden damit ausgehöhlt. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hielt Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" grundsätzlich für zulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er verwies darauf, dass qualifizierende Zusätze, wie zum Beispiel "Spezialist", "Spezialgebiet" oder "Experte", nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA dann zulässig sind, wenn der Rechtsanwalt über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig ist.

Keine Verwech­se­lungs­gefahr mit entsprechendem Fachan­walt­stitel bei Vorliegen von entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen

Es sei zwar richtig, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass die Verwendung des Begriffs "Spezialist" dann problematisch ist, wenn für das betreffende Gebiet eine Fachan­walts­be­zeichnung vorliegt. In einem solchen Fall könne eine Verwech­se­lungs­gefahr bestehen. Diese sei aber dann unerheblich, wenn der Rechtsanwalt die jeweiligen Anforderungen für die Fachan­walts­be­zeichnung erfüllt, er somit über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen eines Fachanwalts auf dem Gebiet verfügt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, müsse der Rechtsanwalt darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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