23.11.2024
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Dokument-Nr. 18418

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Urteil10.03.2014BundesgerichtshofAnwZ (Brfg) 58/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2014, 158Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 158
  • MDR 2014, 687Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 687
  • NJW-RR 2014, 752Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 752
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Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof München, Urteil09.07.2012, BayAGH I - 2/12 -
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.03.2014

Erwerb der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Kein zwingender arbeits­recht­licher Bezug bei Fällen aus dem Arbeits­för­derungs- oder Sozial­versicherungs­rechtVoraussetzung ist Vorliegen einer relevanten und problematischen arbeits­recht­lichen Frage

Der Erwerb der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" setzt unter anderem das Vorliegen einer bestimmten Zahl von bearbeiteten Fällen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts voraus. Fälle aus dem Gebiet des Arbeits­för­derungs- oder Sozial­versicherungs­recht können zwar genügen. Da sie aber nicht zwingend einen arbeits­recht­lichen Bezug aufweisen, müssen sie zumindest eine relevante und problematische Frage beinhalten, um einen arbeits­recht­lichen Bezug sicherzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 beantragte ein Rechtsanwalt, ihm die Führung des Titels "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu erlauben. Als Beleg für seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesem Gebiet überreichte er unter anderem eine Liste mit 56 gerichtlichen bzw. rechts­förm­lichen Verfahren. Nachdem der Rechts­an­walts­kammer Bedenken aufkamen, ob die aufgelisteten Fälle zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrecht genügen, reichte der Rechtsanwalt im März 2011 weitere sieben Verfahren ein. Dennoch wurde ihm die Bezeichnung mit der Begründung verwehrt, dass die vorgelegten Fälle zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen nicht ausgereicht haben. Viele Fälle haben auf dem Gebiet des Arbeits­för­derungs- oder Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht gelegen und keinen arbeits­recht­lichen Bezug aufgewiesen. Der Rechtsanwalt erhob daraufhin Klage. Der Anwalts­ge­richtshof München schloss sich jedoch der Argumentation der Rechts­an­walts­kammer an und bestätigte die Ablehnung. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechtsanwalts.

Voraussetzungen eines Fachan­walt­s­titels sind 50 Arbeits­rechtsfälle

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass zur Verleihung des Fachan­walt­s­titels für Arbeitsrecht der Rechtsanwalt unter anderem mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren aus diesem Gebiet vorweisen müsse (§ 5 Abs. 1 c) Fachan­walts­ordnung - FAO). Diesen Anforderungen sei der Rechtsanwalt mit den zuerst vorgelegten 56 Fällen nicht nachgekommen. Denn eine große Anzahl der Fälle habe sich auf dem Gebiet des Arbeits­för­derungs- oder Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht befunden und keinen Bezug zum Arbeitsrecht aufgewiesen.

Fehlender arbeits­recht­licher Bezug der Arbeits­för­derungs- und Sozia­l­ver­si­che­rungsfälle

Fälle aus dem Gebiet des Arbeits­för­derungs- und Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht weisen nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht von sich aus einen arbeits­recht­lichen Bezug auf. Zwar müsse die arbeits­rechtliche Problematik nicht den wesentlichen Teil der Fallbearbeitung ausmachen oder den Mittelpunkt des Falls bilden. Es sei aber erforderlich, dass zumindest eine relevante und problematische arbeits­rechtliche Frage vorliegt. Es müsse daher vorgetragen werden, welche arbeits­recht­lichen Fragestellungen bei der Bearbeitung arbeits­för­derungs- oder sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­licher Fälle konkret eine Rolle gespielt haben.

Anspruch auf Fachan­walt­stitel bestand

Der Rechtsanwalt habe aber dennoch einen Anspruch auf den begehrten Fachan­walt­stitel gehabt, so der Bundes­ge­richtshof. Denn den erforderlichen Nachweis der praktischen Erfahrungen habe er durch die nachgereichten Fälle vorweisen können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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