23.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil24.03.2021

BGH: Verkauf von Hanftee auch mit niedrigem THC-Gehalt bleibt strafbarNur Konsum ohne Rausch legal

Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf von Hanftee an Verbraucher legal sein kann – aber nur dann, wenn sichergestellt ist, dass sich niemand daran berauscht.

Die Angeklagten betrieben in Braunschweig Ladenlokale, in denen sie - auch noch nach polizeilichen Durchsuchungen und Sicher­stel­lungen - aus EU-zertifiziertem Nutzhanf gewonnene Canna­bis­pflan­zenteile mit geringen THC-Gehalten (,08 % bis ,33 %) als Hanftee an Endkonsumenten verkauften. Sachverständig beraten hat das Landgericht festgestellt, dass dieser zwar nicht beim Aufguss mit Wasser, jedenfalls aber nach Verarbeitung zu Gebäck einen Rausch hervorrufen kann. Es verurteilte die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheits­s­trafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

BGH bestätigt Verstoß gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz

Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Angeklagten aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrecht­er­halten. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der von den Angeklagten verkaufte Hanftee sei ein Betäubungsmittel. Diese Betäu­bungs­mit­te­lei­gen­schaft misst sich an Position "Cannabis" in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäu­bungs­mit­tel­gesetz und der dort vorgesehenen Ausnahme zu Buchstabe b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verbietet diese Ausnah­me­vor­schrift zwar nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Jedoch muss ein Missbrauch des Canna­bis­produkts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Die Feststellung, dass dies bei dem von den Angeklagten vertriebenen Hanftee nicht der Fall war, wurde vom Landgericht rechts­feh­lerfrei getroffen.

LG-Urteil beruht nicht für alle Taten auf einer rechts­feh­ler­freien Beweiswürdigung

Allerdings hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste. Die Revisionen der Staats­an­walt­schaft führten unter anderem zur Aufhebung von Straf­aus­sprüchen. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten seien einem schuld­min­dernden (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen, beruht nicht für alle Taten auf einer rechts­feh­ler­freien Beweiswürdigung. Denn insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen und Sicher­stel­lungen lag für die Angeklagten die Möglichkeit einer Strafbarkeit ihres Handelns nahe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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