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Dokument-Nr. 32680

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Beschluss27.01.2023Bundesgerichtshof5 StR 382/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil09.02.2022, 1 Ks 733 Js 33262/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.01.2023

Urteil zum "Mordkomplott von Großenhain" rechtskräftigMehrere Mordmerkmale erfüllt

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen der vier Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden verworfen. Das Landgericht hat zwei Frauen und zwei Männer wegen Mordes zu lebenslangen Freiheits­s­trafen verurteilt. Bei zwei Angeklagten hat es zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Urteils­fest­stel­lungen war eine der Angeklagten mit dem späteren Tatopfer verheiratet. Als sie von einem anderen Mann mit Zwillingen schwanger wurde, beschloss sie, ihren Ehemann zu töten. Sie wollte dadurch verhindern, dass er rechtlich Vater der ehelich geborenen Kinder wird. Zudem befürchtete sie, dass er das Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind beanspruchen werde. Sie weihte die drei Mitangeklagten in ihren Plan ein, das Opfer in ein Waldstück zu verschleppen und dort zu töten. Nach dem Willen der Angeklagten sollte der Geschädigte einen qualvollen Tod erleiden. Einer der Angeklagten beteiligte sich an der Tat in erster Linie, weil er auf eine gemeinsame Zukunft mit der Angeklagten hoffte. Die anderen beiden Angeklagten erklärten sich zur Mitwirkung an der Tat insbesondere deshalb bereit, weil ihnen ein Anteil an zwei Sterbe­geld­ver­si­che­rungen des Opfers versprochen wurde.

Arglosen Ehemann im Waldstück gelockt

Am 13. Juni 2020 lockte die Angeklagte ihren Ehemann unter dem Vorwand, er könne sein Kind sehen, auf einen Platz in Großenhain. Dort ergriffen die beiden männlichen Angeklagten das arg- und wehrlose Opfer von hinten, drängten es in ein Auto und fuhren gemeinsam mit den zwei weiteren Angeklagten in ein abgelegenes Waldstück. Die beiden männlichen Angeklagten zerrten das Opfer aus dem Auto, schlugen ihm mit einer Holzkeule massiv gegen die Rippen, bis die Keule zerbrach, und traten ihm in den Rücken. Sie nahmen ihm sein Handy ab und ließen den bewegungs­un­fähigen Geschädigten zurück. Er erlitt erhebliche körperliche Schmerzen und seelische Qualen.

Misshandlungen über zwei Tage führten zum Tod

Am späteren Abend desselben Tages fuhren drei Angeklagte wieder zu dem Geschädigten. Einer der Angeklagten trat ihm gegen den Hinterkopf und ins Gesicht und zog ihn in einen Graben. Am Folgetag fuhren die drei Angeklagten aufgrund des fortbestehenden Tatplans erneut zu dem Geschädigten. Die beiden männlichen Angeklagten ließen schwere Feldsteine auf den Kopf und den Oberkörper des Opfers fallen. Einer der Angeklagten machte ein Foto des Geschädigten, der spätestens in den kommenden Stunden an seinen Verletzungen starb.

Mordmerkmale der Heimtücke sowie Grausamkeit erfüllt

Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich dahin beurteilt, dass alle Angeklagten Mittäter eines Mordes waren und die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Grausamkeit erfüllten. Zudem hat die Strafkammer für die Ehefrau des Opfers ein Handeln aus niedrigen Beweggründen und für die Angeklagten, die aufgrund des Anteils an den Sterbe­geld­ver­si­che­rungen mitwirkten, Habgier angenommen.

Keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Auch die umfangreich erhobenen Verfah­rens­be­an­stan­dungen von drei der vier Angeklagten sind ohne Erfolg geblieben. Das Urteil des Landgerichts Dresden ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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