14.11.2024
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Dokument-Nr. 32349

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Urteil10.11.2022Bundesgerichtshof5 StR 283/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil01.03.2022, 634 KLs 8/21
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Bundesgerichtshof Urteil10.11.2022

BGH: Fälschung von Corona-Impfbe­schei­ni­gungen auch nach altem Recht strafbarTatbestand der Urkun­den­fäl­schung auch nach alter Rechtslage erfüllt

Der Bundes­ge­richtshof hat einen Freispruch des Landgerichts Hamburg im Zusammenhang mit der Fälschung von Corona-Impfbe­schei­ni­gungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten im März 2022 wegen Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge zu einer - inzwischen rechtskräftigen - Freiheitsstrafe verurteilt, ihn vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung indes freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staats­an­walt­schaft hat Erfolg. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte insgesamt 19 unrichtige Impfbe­schei­ni­gungen aus. Gegen ein Entgelt trug er angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus nebst Impfstoff­be­zeichnung und Chargennummer in von ihm erstellte oder bereits ausgestellte Impfpässe ein. Die Eintragungen versah er mit dem vorgeblichen Stempel eines Impfzentrums sowie der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines angeblichen Impfarztes. Angesichts der damaligen Zugangs­be­schrän­kungen für Ungeimpfte aufgrund der CoViD-19-Pandemie war dem Angeklagten bewusst, dass seine Abnehmer die Bescheinigungen gegenüber Dritten, etwa Apotheken zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats oder in der Gastronomie zum Nachweis über angebliche Schutzimpfungen ihrer Person, vorlegen würden.

LG: Tatbestand der Urkun­den­fäl­schung nicht gegeben

Das Landgericht hat sich insoweit aus Rechtsgründen an einer Verurteilung des Angeklagten gehindert gesehen und ihn daher freigesprochen. Eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesund­heits­zeug­nissen gemäß § 277 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (a. F.) sei nicht in Betracht gekommen, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetzte, was vorliegend bei Gebrauch in der Gastronomie oder in Apotheken nicht gegeben sei. Insoweit hat der Bundes­ge­richtshof keinen Rechtsfehler festgestellt. Einer Verurteilung wegen Urkun­den­fäl­schung gemäß § 267 StGB habe nach Ansicht des Landgerichts entge­gen­ge­standen, dass § 277 StGB a.F. eine abschließende Sonderregelung gewesen sei, die einen Rückgriff auf das allgemeine Urkun­den­strafrecht verboten habe.

Keine Sperrwirkung gegenüber Urkun­den­fäl­schung

Dies hat der Bundes­ge­richtshof als rechts­feh­lerhaft beanstandet und deshalb den Freispruch aufgehoben. Entgegen der Auffassung von Teilen der oberge­richt­lichen Rechtsprechung, denen das Landgericht gefolgt ist, handelt es sich bei § 277 StGB a.F. nicht um eine spezielle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesund­heits­zeug­nissen im Verhältnis zu dem einer Urkun­den­fäl­schung privilegieren soll. Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des Gesetzgebers lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen. Erst recht entfaltet § 277 StGB a.F. keine "Sperrwirkung" gegenüber der Urkun­den­fäl­schung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesund­heits­zeug­nissen - so wie hier - nicht (vollständig) erfüllt ist. .

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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