24.11.2024
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Dokument-Nr. 27983

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Beschluss20.06.2018Bundesgerichtshof5 AR (Vs) 112/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 621Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 621
  • NJW 2018, 3123Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3123
  • NJW-Spezial 2018, 633Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 633
  • NStZ 2018, 678Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 678
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.06.2018

BGH: Anonymisierte Strafurteile an Private nur bei berechtigtem Interesse und nicht entge­gen­ste­hendem schutzwürdigem Interesse des BetroffenenAnspruchs­grundlage ist § 475 StPO

Privatpersonen haben nur dann einen Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Straf­rechts­urteile nach § 475 StPO, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und wenn dem Anspruch keine schutzwürdigen Interessen von Betroffenen entgegenstehen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Privatperson eine anonymisierte Fassung eines Strafurteils vom Landgericht Kiel. Die Staats­an­walt­schaft Kiel lehnte den Antrag des Bürgers ab. Da der Bürger weiterhin seinen Anspruch geltend machte, musste schließlich der Bundes­ge­richtshof eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Überlassung von anonymisierten Strafurteilen

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass eine Privatperson nur nach § 475 StPO einen Anspruch auf Überlassung anonymisierter straf­ge­richt­licher Urteile zu stehen könne. Danach können Auskünfte aus Akten an nicht­ver­fah­rens­be­tei­ligten Privatpersonen nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, sofern dafür ein berechtigtes Interesse darlegt wird und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen der Auskunft entgegenstehen. Aus der Rechtspflicht zur Publikation veröf­fent­li­chungs­würdiger Gericht­s­ent­schei­dungen lasse sich für private Dritte kein neben § 475 StPO tretender voraus­set­zungsloser Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteils­ab­schrift herleiten.

Kein Vergleich mit Medien­ver­tretern

Zwar sei eine Überlassung von Urteilen an Medienvertreter unter wenigen strengen Voraussetzungen möglich, so der Bundes­ge­richtshof. Dies habe seine Rechtfertigung aber darin, dass den Medien­ver­tretern eine besondere Verantwortung im Umgang mit den erhaltenen Informationen obliegt. Die ihnen zukommenden Sorgfalts­pflichten können nicht generell zum Maßstab für das Zugäng­lich­machen gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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