18.10.2024
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Dokument-Nr. 26210

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Beschluss20.06.2018Bundesgerichtshof4 StR 561/17
Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil08.06.2017, 32 KLs 6/16
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Bundesgerichtshof Beschluss20.06.2018

Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsor­gungs­be­triebe Essen GmbH bestätigtLediglich Verfah­ren­s­ein­stellung wegen Leasing eines für Betriebszwecke nicht benötigten Fahrzeuges

Die Verurteilung des ehemaligen Geschäfts­führers der Entsor­gungs­be­triebe Essen GmbH (EBE GmbH) zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren sowie die Verurteilung eines für das Unternehmen tätig gewesenen Compu­ter­spe­zi­a­listen wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Bewäh­rungs­strafe von einem Jahr wurden nunmehr durch den Bundes­ge­richtshof bestätigt.

Der Angeklagte hatte seine Pflichten als Geschäftsführer der EBE GmbH in fünf Fällen verletzt und dem Unternehmen dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von rund 650.000 Euro zugefügt.

Erhöhung der Vergütung des Compu­ter­spe­zi­a­listen um mehr als 50 %

In einem Fall hatte er einen bestehenden Zahlungs­an­spruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Schein­rech­nungen ausbuchen lassen. Zwei weiteren Taten lag zugrunde, dass er bei der EBE GmbH angestellte und von ihr entlohnte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich eine längere Zeit zu chauffieren. Dem ehemaligen Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gewähren lassen. Aus Gefälligkeit gegenüber dem mitangeklagten Compu­ter­spe­zi­a­listen hatte er die Vergü­tungs­pau­schale eines längerfristig mit ihm geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50 % erhöht.

Verfah­rens­be­an­stan­dungen ohne Erfolg

Die Verfah­rens­be­an­stan­dungen sowie die sachlichen Einwendungen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung sind ohne Erfolg geblieben. Soweit dem ehemaligen Geschäftsführer der EBE GmbH zur Last gelegt worden war, ein für Betriebszwecke nicht benötigtes Fahrzeug geleast zu haben, ist das Verfahren eingestellt worden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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