Dokument-Nr. 17529
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- BGHSt 28, 143Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 28, Seite: 143
- MDR 1979, 154Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1979, Seite: 154
- NJW 1979, 224Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1979, Seite: 224
- Rpfleger 1979, 16Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 1979, Seite: 16
- VersR 1979, 168Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1979, Seite: 168
Bundesgerichtshof Beschluss03.10.1978
Halten in zweiter Reihe für länger als drei Minuten stellt verbotswidriges Parken darHalten zum Be- oder Entladen stellt ebenso Parken dar
Wer in zweiter Reihe länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO) und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Halten zweckbestimmt ist, etwa zum Be- oder Entladen. Denn auch ein solches Halten stellt ein Parken dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein LKW-Fahrer wegen verbotswidrigen Parkens in zweiter Reihe zu einer Geldbuße verurteilt werden kann, wenn dieser mit seinem Fahrzeug in zweiter Reihe steht, um eine Gaststätte mit Bier zu beliefern.
Halten in zweiter Reihe für drei Minuten stellt Ordnungswidrigkeit dar
Der Bundesgerichtshof hielt das Halten in zweiter Reihe für eine Dauer von mindestens drei Minuten für ein verbotswidriges Parken und somit für eine Ordnungswidrigkeit. Die Verhängung einer Geldbuße sei daher gerechtfertigt. Die Bundesrichter stellten maßgeblich auf § 12 Abs. 2 StVO ab, nach dessen unmissverständlichen Wortlaut derjenige parkt, der sein Fahrzeug unter anderem länger als drei Minuten hält. Diese Frist sei die absolute Höchstdauer. Nach dieser Zeit dürfe der an der Weiterfahrt gehinderte Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen seine Fahrt fortsetzen zu dürfen.
Parken ebenfalls bei zweckbestimmten Halten
Soweit vertreten wurde, dass ein Parken dann nicht vorliegt, wenn zweckbestimmt gehalten wird, etwa zum Be- oder Entladen, folgte der Bundesgerichtshof dieser Ansicht nicht. Zwar erkannte er ein Bedürfnis dafür an, das Be- oder Entladen auch in Straßen mit unzureichenden Parkmöglichkeiten zu ermöglichen. Ein solches Begriffsverständnis sei aber seiner Auffassung nach mit dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 2 StVO nicht vereinbar. Es sei Aufgabe der Verkehrsbehörde, das Be- oder Entladen bei fehlenden Parkmöglichkeiten durch das Aufstellen von Verkehrszeichen zu regeln.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1979, 154/rb)
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