15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17529

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Beschluss03.10.1978Bundesgerichtshof4 StR 263/78
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 28, 143Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 28, Seite: 143
  • MDR 1979, 154Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1979, Seite: 154
  • NJW 1979, 224Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1979, Seite: 224
  • Rpfleger 1979, 16Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 1979, Seite: 16
  • VersR 1979, 168Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1979, Seite: 168
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.10.1978

Halten in zweiter Reihe für länger als drei Minuten stellt verbotswidriges Parken darHalten zum Be- oder Entladen stellt ebenso Parken dar

Wer in zweiter Reihe länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO) und begeht damit eine Ordnungs­wid­rigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Halten zweckbestimmt ist, etwa zum Be- oder Entladen. Denn auch ein solches Halten stellt ein Parken dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein LKW-Fahrer wegen verbotswidrigen Parkens in zweiter Reihe zu einer Geldbuße verurteilt werden kann, wenn dieser mit seinem Fahrzeug in zweiter Reihe steht, um eine Gaststätte mit Bier zu beliefern.

Halten in zweiter Reihe für drei Minuten stellt Ordnungs­wid­rigkeit dar

Der Bundes­ge­richtshof hielt das Halten in zweiter Reihe für eine Dauer von mindestens drei Minuten für ein verbotswidriges Parken und somit für eine Ordnungs­wid­rigkeit. Die Verhängung einer Geldbuße sei daher gerechtfertigt. Die Bundesrichter stellten maßgeblich auf § 12 Abs. 2 StVO ab, nach dessen unmiss­ver­ständ­lichen Wortlaut derjenige parkt, der sein Fahrzeug unter anderem länger als drei Minuten hält. Diese Frist sei die absolute Höchstdauer. Nach dieser Zeit dürfe der an der Weiterfahrt gehinderte Verkehrs­teil­nehmer darauf vertrauen seine Fahrt fortsetzen zu dürfen.

Parken ebenfalls bei zweckbestimmten Halten

Soweit vertreten wurde, dass ein Parken dann nicht vorliegt, wenn zweckbestimmt gehalten wird, etwa zum Be- oder Entladen, folgte der Bundes­ge­richtshof dieser Ansicht nicht. Zwar erkannte er ein Bedürfnis dafür an, das Be- oder Entladen auch in Straßen mit unzureichenden Parkmög­lich­keiten zu ermöglichen. Ein solches Begriffs­ver­ständnis sei aber seiner Auffassung nach mit dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 2 StVO nicht vereinbar. Es sei Aufgabe der Verkehrsbehörde, das Be- oder Entladen bei fehlenden Parkmög­lich­keiten durch das Aufstellen von Verkehrszeichen zu regeln.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1979, 154/rb)

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