20.01.2025
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Bundesgerichtshof Beschluss14.11.2013

Verurteilung von Ex-RAF-Terroristin Verena Becker rechtskräftigBGH bestätigt Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in drei tatein­heit­lichen Fällen

Der für Staats­schutz­straf­sachen zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revisionen der Angeklagten Verena Becker sowie der Nebenkläger Horst und Prof. Dr. Michael Buback gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart verworfen. Die Verurteilung der Ex-RAF-Terroristin ist damit rechtskräftig.

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hatte nach etwa 21 Monate langer Haupt­ver­handlung die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord in drei tatein­heit­lichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon zwei Jahre und sechs Monate als bereits vollstreckt gelten.

Angeklagte war nachweislich an Planung des Attentats auf General­bun­des­anwalt Siegfried Buback, Wolfgang Göbel und Siegfried Wurster beteiligt

Nach den Feststellungen des Gerichts war die Angeklagte ein führendes Mitglied der "Rote Armee Fraktion (RAF)". Sie beteiligte sich an der Planung des Attentats auf den damaligen General­bun­des­anwalt Siegfried Buback sowie dessen Begleiter Wolfgang Göbel und Siegfried Wurster, das am 7. April 1977 in Karlsruhe ausgeübt wurde, und trat insbesondere bei zwei Treffen der Mitglieder der "RAF" im Herbst 1976 und zu Beginn des Jahres 1977 besonders nachdrücklich für eine baldige Durchführung des Anschlags ein. An der unmittelbaren Vorbereitung sowie der Ausführung der Tat war die Angeklagte nicht beteiligt. Nach dem Anschlag wirkte sie an der Versendung von Beken­ner­schreiben mit und versuchte, die Tatwaffe außer Landes zu schaffen. Dabei wurde sie festgenommen.

Angeklagte beanstandet Verletzung materiellen Rechts

Die Angeklagte hat mit ihrer Revision mehrere Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Die Nebenkläger haben sich mit ihren Rechtsmitteln vor allem dagegen gewendet, dass das Oberlan­des­gericht die Angeklagte nicht wegen Mittäterschaft an dem Verbrechen verurteilt hat.

BGH verneint Vorliegen von Rechtsfehlern

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten ergeben. Die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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