18.10.2024
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Dokument-Nr. 30368

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Bundesgerichtshof Beschluss20.05.2021

BGH bestätigt Urteil gegen Mitglieder der rechts­extremistischen terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz"Urteil des Oberlan­des­ge­richts weist keinen Rechtsfehler auf

Bundes­ge­richtshof bestätigt Urteil des Oberlan­des­ge­richts Dresden gegen Mitglieder der rechts­extremistischen terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz". Der BGH hat weder Rechtsfehler des angefochtenen Urteils bei der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung noch der der Strafzumessung gesehen und die die Revision der beiden Angeklagten verworfen.

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat acht Männer im Alter zwischen 22 und 32 Jahren wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz", fünf von ihnen auch wegen weiterer Delikte, zu Haftstrafen verurteilt, die von zwei Jahren und drei Monaten bis zu fünf Jahren und sechs Monaten reichen. Nachdem sowohl einige der Angeklagten als auch der General­bun­des­anwalt ihre gegen das Urteil eingelegten Revisionen zurückgenommen hatten, hatte der Bundes­ge­richtshof nur noch über die Revisionen von zwei Angeklagten zu befinden, die allein der mitglied­s­chaft­lichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen worden sind.

Hintergrund: Tötungsdelikt durch Mann mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund

Nach den vom Oberlan­des­gericht getroffenen Feststellungen verübte am 26. August 2018 in Chemnitz ein Mann mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund ein Tötungsdelikt. Das war Anlass für mehrere rechts­ge­richtete Demonstrationen, die teils mit gewalttätigen Ausschreitungen einhergingen. Wegen dieser Entwicklung sah der - die Vereinigung initiierende - Mitangeklagte Christian K. die Gelegenheit gekommen, seine Revolutions- und Umsturz­phan­tasien, die er bereits seit längerem hegte, in die Tat umzusetzen: Am 10. September 2018 richtete er mittels eines von ihm als überwa­chungs­sicher angesehenen Messenger-Dienstes die Chat-Gruppe "Planung zur Revolution" ein; zu den von ihm ausgewählten Gruppen­mit­gliedern zählten die beiden revidierenden Angeklagten. Der Mitangeklagte Christian K. legte die Zwecke sowie die Regeln der Vereinigung fest, die beispielsweise die Pflicht zur Verschwie­genheit und die Sicherheit der Kommunikation betrafen. Ziel des beabsichtigten Zusam­men­schlusses war die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

"Systemwende" sollte herbeigeführt werden

Die "Systemwende" sollte bereits am 3. Oktober 2018, dem Tag der deutschen Einheit, eingeleitet werden, indem durch bewaffnete, auch tödliche, Anschläge bürger­kriegs­ähnliche Zustände herbeigeführt werden. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung sollte "Führungskräften" vorbehalten sein, mithin solchen Personen, die aufgrund ihrer lang andauernden Betätigung in einer rechtsradikalen und gewaltbereiten "Szene" - etwa als "Neonazi", "Skinhead" oder "Hooligan" - "unter­schied­lichste Erfahrungen" gesammelt und "spezielle Fähigkeiten" erworben hatten. In der Folgezeit bestätigten die beiden Angeklagten sowie die weiteren Mitangeklagten, die alle eine rechtsextremistische Gesinnung verband, ihre Bereitschaft, sich auf der Grundlage der festgelegten Zwecke und Regeln an der Vereinigung zu beteiligen, und nahmen am weiteren Chat-Verkehr teil. So besprachen und koordinierten einige der Teilnehmer die Beschaffung von Schusswaffen bestimmter Hersteller, insbesondere halbau­to­ma­tischen Pistolen, aber auch einer Maschi­nen­pistole.

Gewalttätige Aktion ohne die zwei revidierenden Angeklagten

Am Abend des 14. September 2018 führten fünf der Mitangeklagten zusammen mit Gleichgesinnten, allerdings ohne die zwei Angeklagten, in Chemnitz eine gewalttätige Aktion zunächst gegen eine Gruppe von Jugendlichen und sodann gegen eine Gruppe überwiegend ausländischer Staatsbürger durch. Mit diesem "Probelauf" - den das Oberlan­des­gericht als Landfrie­densbruch und Körper­ver­letzung gewertet hat - wollten die Mitangeklagten, noch ohne tödliche Bewaffnung, die Funkti­o­ns­tüch­tigkeit der Vereinigung testen. Im Anschluss an diese Aktion wurden sie festgenommen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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