21.11.2024
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Urteil25.08.2022Bundesgerichtshof3 StR 359/21
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Bundesgerichtshof Urteil25.08.2022

BGH bestätigt Urteil im Mordfall LübckeBGH verwirft Revisionen gegen OGL-Entscheidung

Das Urteil im Mordfall Walter Lübcke ist rechtskräftig. Der Bundes­ge­richtshof hat sämtliche Revisionen gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main im Verfahren betreffend die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungs­präsidenten Dr. Lübcke sowie den tätlichen Angriff auf einen Asylbewerber verworfen.

Nach den vom Oberlan­des­gericht zur Verurteilung des Angeklagten E. getroffenen Feststellungen erschoss dieser am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr Dr. Lübcke mit einem Trommelrevolver. Er handelte aus fremden­feind­lichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden und sich keines Angriffs versehenden Dr. Lübcke anschlich und aus kurzer Distanz einmal auf dessen Kopf schoss. Dabei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regie­rungs­prä­sident zu töten und gleichsam für die von diesem vertretene Linie in der Flücht­lings­politik abzustrafen. Zur Überzeugung, dass der Angeklagte H. dem Angeklagten E. Beihilfe zur Tötung von Dr. Lübcke leistete und/oder bei der Ausführung der Tat mitwirkte, ist das Oberlan­des­gericht dagegen nicht gelangt. Zum Teilfreispruch des Angeklagten E. hat es festgestellt, dass der betroffene Nebenkläger am 6. Januar 2016 von einer männlichen Person durch einen Stich mit einem Messer in den Rücken erheblich verletzt wurde. Von einer Täterschaft des Angeklagten E. hat es sich jedoch nicht zu überzeugen vermocht. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten H. ist es davon ausgegangen, dass dieser spätestens ab 2014 bis zum Jahr 2019 eine Maschi­nen­pistole als Dekora­ti­o­nswaffe aufbewahrte, bei der das Griffstück funktionsfähig war. Das OLG hatte gegen den Angeklagten Stephan E. eine lebenslange Haftstrafe verhängt und zudem eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, sodass eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen ist.

BGH: OLG-Entscheidung nicht zu beanstanden

Der Bundes­ge­richtshof hat alle Rechtsmittel verworfen. Die materi­ell­rechtliche Nachprüfung des schriftlichen Urteils, die auf die von allen Revisi­ons­führern erhobenen Sachrügen geboten war, hat, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, keinen sie benach­tei­li­genden und, soweit sie freigesprochen worden sind, keinen sie begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfah­rens­be­an­stan­dungen bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten E. werden die vom Oberlan­des­gericht getroffenen Feststellungen zur Tötung von Dr. Lübcke durch die Beweiswürdigung belegt und tragen den Schuldspruch wegen Mordes. Die Rechts­fol­ge­ent­schei­dungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei hat der Bundes­ge­richtshof u. a. entschieden, dass es rechtlich zulässig war, die rassistischen und auslän­der­feind­lichen Beweggründe des Angeklagten bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld über die rein politische Motivation hinaus gesondert zu berücksichtigen.

"Fehlerfreie Beweiswürdigung" des OLG

Soweit der Angeklagte H. in diesem Verfah­rens­komplex freigesprochen worden ist, hat die sachlich rechtliche Nachprüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler erbracht. Dies gilt insbesondere für die vom Oberlan­des­gericht vorgenommene Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Oberlan­des­gericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass H. am Tatort zugegen war oder im Vorfeld zur Tat in physischer oder psychischer Weise Hilfe geleistet hatte. Verfah­rens­fehler hat die Revision der Nebenkläger nicht aufgezeigt; insbesondere hat das Oberlan­des­gericht keine rechtlich gebotenen Beweis­er­he­bungen unterlassen. Schließlich hat auch die revisi­ons­rechtliche Prüfung der Verurteilung des Angeklagten H. wegen Waffenbesitzes weder einen Fehler im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht aufgedeckt. Hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten E. vom Vorwurf des versuchten Mordes und der gefährlichen Körper­ver­letzung zu Lasten des Asylbewerbers ist die Beweiswürdigung des Oberlan­des­ge­richts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrüge der Nebenklage zeigt eine unzureichende Beweiserhebung durch das Oberlan­des­gericht nicht auf.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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