18.10.2024
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Dokument-Nr. 31338

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Bundesgerichtshof Beschluss12.01.2022

Weiteres Urteil gegen Mitglieder und eine Unterstützerin der "Gruppe Freital" rechtskräftigRevision des ehemaligen Freitaler NPD-Stadtrates erfolglos

Der Bundes­ge­richtshof hat über die Revision eines Angehörigen der "Gruppe Freital" gegen ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Dresden entschieden. Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 hatte er bereits die Verurteilung zweier Rädelsführer und anderer Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung bestätigt.

Das Oberlan­des­gericht hat nach fünfmonatiger Haupt­ver­handlung drei Männer wegen mitglied­s­chaft­licher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte zu Gesamt­frei­heits­s­trafen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Frau wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Einer der Angeklagten, den das Oberlan­des­gericht - unter Freispruch im Übrigen - der mitglied­s­chaft­lichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, des Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen und der Sachbe­schä­digung schuldig gesprochen und mit einer Bewäh­rungs­strafe von zwei Jahren belegt hat, hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt.

Aufnahme oder Verbleib von Flüchtlingen sollte gewaltsam verhindert werden

Der BHG hat das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel verworfen. Nach den vom Oberlan­des­gericht getroffenen Feststellungen war der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte Mitglied der "Gruppe Freital". Diese Vereinigung hatte sich in Freital spätestens Ende Juli 2015 gebildet und wurde durch die Ermitt­lungs­be­hörden im November desselben Jahres zerschlagen. Ihr Ziel war es, auf der Grundlage einer von den Mitgliedern geteilten recht­s­ex­tre­mis­tischen Gesinnung die Aufnahme oder den Verbleib von Flüchtlingen in der Stadt und deren Umgebung gewaltsam zu verhindern.

Anschläge mit pyrotechnische Sprengkörpern auf Asylbe­wer­ber­un­ter­künfte

Zu diesem Zweck planten und verübten Gruppen­an­ge­hörige Anschläge mit pyrotechnische Sprengkörpern auf Asylbe­wer­ber­un­ter­künfte und gegen Eigentum und Besitz von Vertretern des flücht­lings­un­ter­stüt­zenden Spektrums. So wurde bei einem Angriff auf eine Asylbe­wer­ber­wohnung ein Bewohner durch explo­si­ons­bedingt herumfliegende - teilweise handtellergroße - Glassplitter erheblich verletzt. Die "Gruppe Freital" verfolgte das Ziel, ein Klima der Angst und Repression zu erzeugen und Flüchtlinge zur Ausreise aus Deutschland, zumindest aber zum Wegzug aus der Region zu veranlassen.

Rechten Arm zum "Hitlergruß" bei einem "Fotoshooting" erhoben

Wegen seiner Tätigkeit als Freitaler Stadtrat für die NPD wurde die Mitgliedschaft des revidierenden Angeklagten von den weiteren Verei­ni­gungs­mit­gliedern als wertvoll beurteilt. Er wirkte aktiv nur an propa­gan­dis­tischen Straftaten der Gruppe mit. So beteiligte er sich an einem "Fotoshooting", bei dem er und andere neben einer Haken­kreuz­flagge den rechten Arm zum sogenannten "Hitlergruß" erhoben, sowie an der Anbringung rassistischer und fremden­feind­licher Graffitis im Freitaler Stadtgebiet. Durch Beiträge im internen Chatverkehr beförderte er aber auch die gewalttätige Kernbetätigung der Gruppe. Das Oberlan­des­gericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte angenommen hätte, die Tatausführenden nähmen bei Spreng­stof­f­an­schlägen den Tod oder die schwere Verletzung von Menschen billigend in Kauf. Die revisi­ons­rechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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