21.11.2024
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Dokument-Nr. 26417

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Beschluss18.01.2017Bundesgerichtshof2 StR 436/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 167Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 167
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.07.2016, 4 KLs 12/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss18.01.2017

BGH: Droge­n­ab­hän­gigkeit führt nur in Ausnahmefällen zur Annahme einer verminderten SchuldfähigkeitVoraussetzung ist etwa Vorliegen einer schweren Per­sönlich­keits­veränderung, starke Entzugs­erscheinungen oder Tatausübung im Rauschzustand

Eine Droge­n­ab­hän­gigkeit führt für sich genommen nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 des Straf­ge­setz­buches (StGB). Dies kann nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei einer schweren Per­sönlich­keits­veränderung, starken Entzugs­erscheinungen oder einer Tatausübung im akuten Rauschzustand, angenommen werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein droge­n­ab­hängiger Angeklagter im Juli 2016 vom Landgericht Frankfurt a.M. wegen mehrerer Diebstahlstaten und einem besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte nahm regelmäßig Crack, Heroin, Alkohol und Benzodiazepine zu sich. Aufgrund der jahrelangen Abhängigkeit nahm das Landgericht eine Persönlichkeitsveränderung an, da das Leben des Angeklagten sich allein nur noch um die Finanzierung, den Erwerb und den Konsum von Drogen gedreht habe. Von einer verminderten Schuldfähigkeit ging das Gericht aber dennoch nicht aus. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Droge­n­ab­hän­gigkeit nur in Ausnahmefällen

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass eine Drogenabhängigkeit für sich gesehen keine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begründe. Dies sei nur in Ausnahmefällen gegeben, etwa wenn langjähriger Drogen­miss­brauch zu schweren Persön­lich­keits­ver­än­de­rungen geführt haben, der Täter unter straken Entzugs­er­schei­nungen leide und durch sie dazu getrieben werde, sich mittels Straftaten Drogen zu beschaffen oder wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübe. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugs­er­schei­nungen könne einen Ausnahmefall begründen, wenn der Täter die Entzugs­er­schei­nungen schon einmal äußerst unangenehm erlitten habe.

Vorliegen einer drogenbedingten Persön­lich­keits­ver­än­derung

Das Landgericht habe aufgrund des lange andauernden Drogenkonsums und die deshalb bestehende Droge­n­ab­hän­gigkeit eine Persön­lich­keits­ver­än­derung angenommen, so der Bundes­ge­richtshof. Die Urteilsgründe lassen aber nicht nachvollziehbar erkennen, warum dennoch eine verminderte Schuldfähigkeit nicht vorgelegen haben soll. Der Fall sei daher zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückzuweisen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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