24.11.2024
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Dokument-Nr. 12092

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Beschluss13.07.2011Bundesgerichtshof1 StR 692/10
Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil12.03.2010, 56 KLs 20/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.07.2011

BGH: Bevorzugte Behandlung gegen "Spende" – Verurteilung eines Chefarztes rechtskräftigRevision gegen Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit und Betruges verworfen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision eines Chefarztes, der zuvor wegen Bestechlichkeit und Betruges vom Landgericht Essen zu drei Jahren Gesamt­freiheits­strafe verurteilt wurde, als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Arzt hatte Patienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung hatten, angeboten, sie gegen eine "Spende" persönlich und bevorzugt zu behandeln. Das Urteil des Landgerichts ist somit rechtskräftig.

Im zugrunde hatte das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB)** und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuer­hin­ter­ziehung zu drei Jahren Gesamt­frei­heits­strafe verurteilt. Die Staats­an­walt­schaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen.

Univer­si­täts­pro­fessor bietet Patienten Behandlung gegen "Spenden" an

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Univer­si­täts­pro­fessor und leitete an einem Univer­si­täts­klinikum die Klinik für Allgemein- und Trans­plan­ta­ti­o­ns­chirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regel­leis­tungs­pa­tienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine "Spende" und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine "Spende". Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000 Euro und 7.500 Euro, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Univer­si­täts­klinikum geführtes Dritt­mit­telkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte "Spende" (7.500 Euro "bar und in kleinen Scheinen") für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spenden­ein­werbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB)***.

Entgelt für die Nutzung der Univer­si­täts­ein­rich­tungen sowie vom Arzt zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt

Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleis­tungs­pa­tienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Univer­si­täts­ver­waltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Univer­si­täts­ein­rich­tungen (35 % der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.

Landgericht wertet Verhalten des Arztes als Betrug bzw. versuchten Betrug

Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Opera­ti­o­ns­leis­tungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Univer­si­täts­klinikum war. Das Landgericht hat dies als Betrug bzw. versuchten Betrug (§ 263 StGB) gewertet.

BGH verneint Rechtsfehler des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); die umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Staats­an­walt­schaft hat ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

* § 332 StGB - Bestechlichkeit

Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) …

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

** § 240 StGB – Nötigung

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

[…]

*** § 17 StGB – Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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