14.11.2024
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Dokument-Nr. 11541

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Beschluss15.03.2011Bundesgerichtshof1 StR 529/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2011, 519Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2011, Seite: 519
  • MMR 2011, 478Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 478
  • NJW 2011, 1825Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1825
  • NStZ 2011, 401Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2011, Seite: 401
  • NZM 2011, 375Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 375
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil29.03.2010, 5 KLs 382 Js 35199/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss15.03.2011

BGH: Verurteilung wegen Betrugs durch "Hausverlosung" im Internet rechtskräftigVorwurf der unerlaubten Ausspielung kann nicht ausreichend nachgewiesen werden

Der Bundes­ge­richtshof hat die Verurteilung eines Mannes, der mittels eines unzulässigen Internet-Gewinnspiels eine ihm gehörende Doppel­haus­hälfte verlosen wollte, wegen Betruges in 18.294 tatein­heit­lichen Fällen für rechtskräftig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppel­haus­hälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein "zulässiges Geschick­lich­keitsspiel" handele, das nach den "rechtlichen Vorgaben" konzipiert sei.

Zuständigen Behörden sehen in Inter­net­ver­losung unerlaubtes Glücksspiel

Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als "unklar" eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde.

Angeklagter nimmt bis zur Einstellung des Spielbetriebes über 400.000 Euro durch Inter­net­ver­losung ein

Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Unter­sa­gungs­ver­fügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 Euro) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.

Landgericht verurteilt Angeklagten zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren

Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tatein­heit­lichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

BGH beschränkt Strafverfolgung auf Vorwurf des Betruges

Der Bundes­ge­richtshof hat mit Zustimmung des General­bun­des­an­waltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154 a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landge­richtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tatein­heit­lichen Fällen ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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