21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil08.11.2016

BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlaf­mohn­kapseln festGrenz­wert­festsetzung entspricht wissen­schaft­lichen Erkenntnissen zum Gefährdungs­potential des in getrockneten Schlaf­mohn­kapseln enthaltenen Morphins

Der Bundes­ge­richtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlaf­mohn­kapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphin­hy­dro­chlorid festgesetzt

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth den Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten U. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheits­s­trafen von fünf Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entzie­hungs­anstalt angeordnet.

Hintergrund

Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte G. in Österreich 48 Kilogramm getrocknete Schlafmohnkapseln und führte sie nach Deutschland ein.15 Kilogramm hatte er mit Geld und im Auftrag des Mitangeklagten U. erworben und bewahrte sie für diesen auf. Der Angeklagte G. konsumierte üblicherweise morgens und abends je zwei Teelöffel gemahlener Kapseln mit warmem Wasser. Verlangte der Mitangeklagte U. nach Kapseln, händigte er diesem (gemahlene) Kapseln aus. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag zwischen ,19 % und 1,55 % Morphinbase. Die eingeführte Menge enthielt somit insgesamt etwa 507 Gramm Morphinbase.

Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend zu Opium bestimmt und rechts­feh­lerhaft auf 6 Gramm Morphin­hy­dro­chlorid festgelegt.

BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlaf­mohn­kapseln auf 70 Gramm Morphin­hy­dro­chlorid fest

Der Bundes­ge­richtshof hat im Verfahren über die Revisionen der Angeklagten diese Grenz­wert­fest­setzung beanstandet, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass die durch­schnitt­lichen Verbrauch­s­por­tionen völlig unterschiedlich sind. Nach Anhörung von zwei Sachver­ständigen setzte der Bundes­ge­richtshof nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlaf­mohn­kapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphin­hy­dro­chlorid fest. Diese Festsetzung entspricht den wissen­schaft­lichen Erkenntnissen zum Gefähr­dungs­po­tential des in getrockneten Schlaf­mohn­kapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphin­zu­be­rei­tungen, für die der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 1987 (1 StR 612/87) den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 4,5 Gramm Morphin­hy­dro­chlorid festgesetzt hat.

Folgen für die Angeklagten

Auf Grundlage der festgestellten Wirkstoffmengen hat der Bundes­ge­richtshof die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu bestätigt. Bei dem Angeklagten G. hat es den Rechts­fol­ge­n­aus­spruch infolge der nun für den Angeklagten (deutlich) günstigeren Festsetzung des Grenzwerts aufgehoben. Bei dem Angeklagten U. führte ein weiterer Rechtsfehler neben demjenigen bei der Bestimmung des Grenzwerts zu einer Umstellung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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