Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen "Crystal-Speed", "Ice" oder "Shabu" geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.
Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metamfetaminhydrochlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gezogen hatte.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge in Abweichung von dieser bisherigen Rechtsprechung auf 5 g Metamfetaminbase oder ca. 6,2 g Metamfetaminhydrochlorid festgesetzt. Angesichts der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequenzen aus dessen missbräuchlichem Konsum war eine erhebliche Herabsetzung des Grenzwertes vorzunehmen. Die vier anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage der Neufestsetzung des Grenzwertes zugestimmt bzw. an früherer entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten.
Wegen verschiedener Rechtsfehler bei der Prüfung und Anwendung der strafschärfenden Vorschriften über den bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln hat der Bundesgerichtshof jedoch auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch teilweise geändert und im Übrigen seine Revision als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 228/08 des BGH vom 09.12.2008