21.11.2024
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Dokument-Nr. 7105

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Urteil03.12.2008Bundesgerichtshof2 StR 86/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil24.08.2007, 5/30 KLs 5141/5102 Js 236293/06 AGr (3/07)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.12.2008

Bundes­ge­richtshof senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin

Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staats­an­ge­hörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung von knapp 22 g sicher­ge­stellten Rauschgifts angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen "Crystal-Speed", "Ice" oder "Shabu" geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.

Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 g Metam­fe­ta­minbase oder 35 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid gezogen hatte.

Der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staats­an­walt­schaft nach Anhörung von zwei Sachver­ständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge in Abweichung von dieser bisherigen Rechtsprechung auf 5 g Metam­fe­ta­minbase oder ca. 6,2 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid festgesetzt. Angesichts der neueren wissen­schaft­lichen Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesund­heit­lichen Konsequenzen aus dessen missbräuch­lichem Konsum war eine erhebliche Herabsetzung des Grenzwertes vorzunehmen. Die vier anderen Strafsenate des Bundes­ge­richtshofs hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage der Neufestsetzung des Grenzwertes zugestimmt bzw. an früherer entge­gen­ste­hender Rechtsprechung nicht festgehalten.

Wegen verschiedener Rechtsfehler bei der Prüfung und Anwendung der straf­schär­fenden Vorschriften über den bandenmäßigen Handel mit Betäu­bungs­mitteln hat der Bundes­ge­richtshof jedoch auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch teilweise geändert und im Übrigen seine Revision als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staats­an­walt­schaft hat er das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 228/08 des BGH vom 09.12.2008

der Leitsatz

BtMG § 29 a

Die nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt bei fünf Gramm Metamfetamin-Base.

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