15.11.2024
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Dokument-Nr. 6488

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Beschluss06.08.2008Bundesgerichtshof2 StR 86/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil24.08.2007, 5/30 KLs 5141/5102 Js 236293/06 AGr (3/07)
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Bundesgerichtshof Beschluss06.08.2008

BGH: Neue Festlegung der nicht geringen Menge MetamfetaminAnfra­ge­be­schluss des 2. Strafsenats an die übrigen Strafsenate

Der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat beschlossen, bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Grenzwert der nicht geringen Menge bei Metamfetamin festhalten.

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staats­an­ge­hörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung von knapp 22 g sicher­ge­stellten Rauschgifts angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen "Crystal-Speed", "Ice" oder "Shabu" geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.

Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 g Metam­fe­ta­minbase oder 35 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid gezogen hatte.

Der Senat hat in der Haupt­ver­handlung zwei toxikologische Sachverständige zu Fragen der Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin angehört. Unter Berück­sich­tigung der hierbei gewonnenen Ergebnisse beabsichtigt der Senat, den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Metamfetamin auf 5 g Metam­fe­ta­minbase oder umgerechnet ca. 6 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid festzulegen. Der Bundes­ge­richtshof hatte sich bei seiner 2001 erfolgten Grenzziehung an der Wirkstoffgrenze für andere Amfeta­min­de­rivate orientiert und dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkung­s­ähn­lich­keiten sinnvoll, für derartige sog. Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen. Nach der Anhörung der Sachver­ständigen hält der Senat eine Gleichstellung von Metamfetamin mit anderen Amfeta­min­de­rivaten dagegen nicht für sachgerecht. Von einer vergleichbaren Wirkung ist nicht auszugehen; vielmehr entsprechen Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin eher derjenigen der Kokain­zu­be­reitung "Crack".

Zur Bestimmung der nicht geringen Menge geht der Senat von einer durch­schnitt­lichen, für nicht gewohnte Konsumenten an der Grenze zu einer gesund­heits­ge­fähr­denden Dosis liegenden Konsumeinheit von 25 mg Metam­fe­ta­minbase aus. Unter Berück­sich­tigung einer Maßzahl von 200 Konsumeinheiten folgt hieraus der Grenzwert von 5 g Metam­fe­ta­minbase, was gerundet 6 g Metam­fe­ta­min­hy­dro­chlorid entspricht.

Der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat beschlossen, bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Grenzwert der nicht geringen Menge bei Metamfetamin festhalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 152/2008 des BGH vom 06.08.2008

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