21.11.2024
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Dokument-Nr. 26433

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Beschluss08.02.2017Bundesgerichtshof1 StR 483/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2017, 1046Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2017, Seite: 1046
  • NJW 2017, 2425Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2425
  • NJW-Spezial 2017, 473Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 473
  • NStZ 2017, 536Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 536
  • StV 2018, 32Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 32
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Vorinstanz:
  • Landgericht Amberg, Urteil02.06.2016, 102 Js 8208/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.02.2017

BGH: Betrug durch Rechtsanwalt aufgrund Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbe­wer­bs­verstöße zwecks ausschließ­licher Generierung von EinnahmenZielrichtung der Abmahnschreiben war nicht Verfolgung wett­bewerbs­rechtlicher Unter­lassungs­ansprüche

Ein Rechtsanwalt macht sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbe­wer­bs­verstöße verschickt und dabei vortäuscht, seinem Mandanten sei ein Schaden durch die rechts­an­waltliche Beauftragung entstanden, während tatsächlich vereinbart wurde, dass dem Mandanten keine Kosten entstehen und Zahlungs­eingänge aufgeteilt werden sollen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt im Juni 2016 vom Landgericht Amberg wegen Betrugs und versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass er im Auftrag eines Sport­ar­ti­kel­händlers im August 2012 Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbe­wer­bs­verstöße an 377 Ebay-Verkäufer verschickt hatte. Dem lag eine Vereinbarung mit dem Händler zugrunde, dass der Anwalt seine Kosten nicht gegenüber dem Händler geltend machen sollte. Vielmehr sollten eventuell eingehende Gelder der Abgemahnten hälftig aufgeteilt werden. Die Verfolgung von Unter­las­sungs­ansprüchen war nicht beabsichtigt. In den Abmahnschreiben behauptete der Anwalt jedoch, dass Rechts­an­walts­kosten dem Händler als Schaden entstanden seien. Der Rechtsanwalt legte gegen die Verurteilung Revision ein.

Strafbarkeit wegen Betrugs und versuchten Betrugs

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Rechtsanwalts zurück. Dieser habe sich durch die Versendung der Abmahnschreiben wegen Betrugs bzw. versuchten Betrugs strafbar gemacht. Das Handeln des angeklagten Rechtsanwalts und des mitangeklagten Sport­ar­ti­kel­händlers sei nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb rechts­miss­bräuchlich. Dies sei nach der Vorschrift der Fall, wenn vorwiegend ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechts­ver­folgung entstehen solle. So lag der Fall hier. Das Handeln der beiden Angeklagten sei ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen, Einnahmen zu generieren, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern.

Täuschung über Zielrichtung der Abmahnschreiben

Die Angeklagten haben über die tatsächliche Zielrichtung der Abmahnschreiben getäuscht, so der Bundes­ge­richtshof. Sie haben darüber getäuscht, ausschließlich Gebüh­ren­for­de­rungen zu generieren und entsprechende Zahlungs­eingänge unter sich aufteilen zu wollen, anstatt ein Unterlassen des behaupteten unlauteren Verhaltens der Abgemahnten zu bewirken. Darin liege eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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