Dokument-Nr. 17220
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- BGHSt 13, 207Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 13, Seite: 207
- JZ 1960, 226Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1960, Seite: 226
- MDR 1959, 774Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1959, Seite: 774
- NJW 1959, 1547Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1959, Seite: 1547
Bundesgerichtshof Beschluss14.07.1959
BGH: Luftablassen aus Kfz-Reifen kann wegen Sachbeschädigung strafbar seinErhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs begründet Strafbarkeit
Wer aus einem Reifen eines Fahrzeugs die Luft ablässt, kann sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar machen. Voraussetzung dafür ist eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Bundesgerichtshof musste sich im Jahr 1959 mit der Frage beschäftigen, ob das Luftablassen aus allen vier Reifen eines PKW durch Öffnen der Ventile wegen Sachbeschädigung strafbar ist.
Maßgeblich ist bestimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit des PKW
Der Bundesgerichtshof machte sich zunächst eine Entscheidung des Reichsgerichts zu eigen. Danach sei eine Sachbeschädigung jede nicht ganz unerhebliche körperlicher Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist. Dabei komme es nach Auffassung der Bundesrichter nicht darauf an, ob das Ablassen der Luft den einzelnen Reifen stofflich verändert oder gebrauchsunfähig macht (so das OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.1957 - 1 Vs 2/57). Vielmehr sei maßgeblich, ob das Kraftfahrzeug noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung begründet Strafbarkeit
Ob das Ablassen der Luft aus den Reifen eine Sachbeschädigung darstellt, richte sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs danach, ob dadurch eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs eintritt. Dies sei in jedem Einzelfall zu entscheiden. So könne das Luftablassen aus allen vier Reifen keine Sachbeschädigung darstellen, wenn dies unmittelbar an einer Tankstelle geschieht, die die Reifen mühelos und kostenfrei wieder aufpumpen. Andererseits genüge das Ablassen der Luft aus einem Reifen für die Strafbarkeit, wenn das Wiederauffüllen zeit- und arbeitsaufwändig ist. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die Tat bei Nacht oder an entlegenen Orten geschieht oder wenn der Fahrer kein Ersatzreifen mit sich führt.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1959 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1959, 1547/rb).
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