21.11.2024
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Dokument-Nr. 17220

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Beschluss14.07.1959Bundesgerichtshof1 StR 296/59
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 13, 207Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 13, Seite: 207
  • JZ 1960, 226Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1960, Seite: 226
  • MDR 1959, 774Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1959, Seite: 774
  • NJW 1959, 1547Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1959, Seite: 1547
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.07.1959

BGH: Luftablassen aus Kfz-Reifen kann wegen Sachbe­schä­digung strafbar seinErhebliche Gebrauchs­beein­träch­tigung des Fahrzeugs begründet Strafbarkeit

Wer aus einem Reifen eines Fahrzeugs die Luft ablässt, kann sich wegen Sachbe­schä­digung (§ 303 StGB) strafbar machen. Voraussetzung dafür ist eine erhebliche Gebrauchs­beein­träch­tigung des Fahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der Bundes­ge­richtshof musste sich im Jahr 1959 mit der Frage beschäftigen, ob das Luftablassen aus allen vier Reifen eines PKW durch Öffnen der Ventile wegen Sachbeschädigung strafbar ist.

Maßgeblich ist bestim­mungs­gemäße Verwen­dungs­mög­lichkeit des PKW

Der Bundes­ge­richtshof machte sich zunächst eine Entscheidung des Reichsgerichts zu eigen. Danach sei eine Sachbe­schä­digung jede nicht ganz unerhebliche körperlicher Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist. Dabei komme es nach Auffassung der Bundesrichter nicht darauf an, ob das Ablassen der Luft den einzelnen Reifen stofflich verändert oder gebrauch­s­unfähig macht (so das OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.1957 - 1 Vs 2/57). Vielmehr sei maßgeblich, ob das Kraftfahrzeug noch bestim­mungsgemäß verwendet werden kann.

Erhebliche Gebrauchs­be­ein­träch­tigung begründet Strafbarkeit

Ob das Ablassen der Luft aus den Reifen eine Sachbe­schä­digung darstellt, richte sich nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs danach, ob dadurch eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs eintritt. Dies sei in jedem Einzelfall zu entscheiden. So könne das Luftablassen aus allen vier Reifen keine Sachbe­schä­digung darstellen, wenn dies unmittelbar an einer Tankstelle geschieht, die die Reifen mühelos und kostenfrei wieder aufpumpen. Andererseits genüge das Ablassen der Luft aus einem Reifen für die Strafbarkeit, wenn das Wiederauffüllen zeit- und arbeits­auf­wändig ist. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die Tat bei Nacht oder an entlegenen Orten geschieht oder wenn der Fahrer kein Ersatzreifen mit sich führt.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1959 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1959, 1547/rb).

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