21.11.2024
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Dokument-Nr. 15456

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Urteil21.08.1987Bayerisches Oberstes Landesgericht1 St 98/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JR 1988, 217Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 1988, Seite: 217
  • MDR 1988, 337Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1988, Seite: 337
  • NJW 1987, 3271Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1987, Seite: 3271
  • NStZ 1988, 275Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1988, Seite: 275
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil21.08.1987

Strafbarkeit wegen Sachbe­schä­digung bei Luftablassen aus einem FahrradreifenKörperliche Anstrengung des Wieder­auf­pumpens begründet Strafbarkeit

Wer aus einem Fahrradreifen Luft ablässt, begeht eine Sachbe­schä­digung (§ 303 StGB). Denn darin liegt eine nicht nur geringfügige Gebrauchs­beein­träch­tigung, da das Wiederaufpumpen körperlich anstrengend ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

In dem zugrunde liegen Fall musste das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 1987 darüber entscheiden, ob das Luft ablassen aus einem Fahrradreifen eine strafbare Sachbeschädigung darstellt oder nicht.

Strafbarkeit wegen Sachbe­schä­digung bestand

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah eine Strafbarkeit wegen des Luftablassens aus einem Fahrradreifen als gegeben. Soweit das Ablassen von Luft aus einem Reifen eines Kfz eine Sachbe­schä­digung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.1959 - 1 StR 296/59, anders OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.1957 - 1 Vs 2/57), könne nichts anderes für das Luftablassen aus einem Reifen eines Fahrrads gelten.

Maßgeblich ist Erheblichkeit der Gebrauchs­be­ein­träch­tigung

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs, solle aber dann keine Sachbe­schä­digung vorliegen, so das Bayerische Oberste Landgericht weiter, wenn der Eingriff nur geringfügig ist. Dies solle der Fall sein, wenn die Gebrauchs­fä­higkeit ohne nennenswerten Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten wieder­her­ge­stellt werden kann. Daher solle das Ablassen der Luft nur aus einem Reifen eines PKW dann keine Sachbe­schä­digung darstellen, wenn dem Fahrer ein Reserverad zur Verfügung steht oder die zur Wieder­her­stellung der Gebrauchs­fä­higkeit erforderliche Tätigkeit so geringfügig ist, dass sie weder Zeitaufwand noch körperliche Anstrengung erfordert (BGH, Beschl. v. 14.07.1959 - 1 StR 296/59).

Erhebliche Gebrauchs­be­ein­träch­tigung bei Luftablassen aus einem Fahrradreifen

Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht beim Ablassen der Luft aus einem Reifen des Fahrrads nicht gegeben. Denn das Wiederaufpumpen eines solchen Reifens erfordere einen nicht ganz unerheblichen Zeitaufwand und darüber hinaus während der Dauer der Tätigkeit eine Anwendung körperlicher Kraft, die normalerweise als körperliche Anstrengung und Mühe empfunden wird. Das gleiche gelte nach Einschätzung des Gerichts ebenso für einen Radwechsel an einem PKW. Auch dies sei körperlich anstrengend. Daher könne das Luftablassen aus einem PKW-Reifen durchaus eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung und damit eine Sachbe­schä­digung darstellen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Bayerisches Oberste Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1988, 337/rb)

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