Dokument-Nr. 17190
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- NJW 1957, 1246Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1957, Seite: 1246
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.06.1957
Luftablassen aus Autoreifen stellt keine strafbare Sachbeschädigung darKeine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens
Wer aus einem Autoreifen Luft ablässt, macht sich nicht wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar. Denn in dem reinen Luftablassen liegt keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte aus dem Reifen eines auf seinem Grundstück unbefugt geparkten PKW die Luft abgelassen. Gegen ihn wurde deswegen Anklage wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB erhoben. Das Landgericht verurteilte den Mann auch wegen Sachbeschädigung.
Keine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung
Dagegen verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Es führte dazu aus, dass unter der Beschädigung einer Sache eine Einwirkung verstanden wird, die entweder die äußere Form oder die Beschaffenheit des Gegenstands nachteilig beeinflusst. Dabei komme es maßgeblich darauf an, ob die Brauchbarkeit der Sache vermindert wird.
Keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens
Das Gericht gab zwar zu, dass der nicht mit Luft befüllte Reifen für seinen Bestimmungszweck nicht mehr nutzbar war. Dieser Zustand habe aber nicht die Brauchbarkeit beseitigt, sondern lediglich die Gebrauchsbereitschaft. Denn auch wenn die Druckluft dem Reifen die zur Erfüllung seiner Zweckbestimmung nötige Form und Festigkeit verleiht, sei sie nicht Bestandteil des Gegenstandes.
Keine Veränderung der wesentlichen Eigenschaft
Zwar könne die Veränderung der Form oder der äußeren Erscheinung als Folge einer körperlichen Einwirkung eine Sachbeschädigung darstellen, so das Oberlandesgericht weiter. Diese gelte jedoch nur dann, wenn dem Gegenstand eine zu seinem Wesen notwendige Eigenschaft entzogen wird. Die wesentliche Eigenschaft eines Autoreifens bestehe aber nicht in der Füllung mit Luft, sondern in der Fähigkeit eingepumpte Druckluft längere Zeit zu halten. Diese Eigenschaft sei durch das Öffnen des Ventils nicht verloren gegangen. Vielmehr sei ein Nachfüllen weiterhin möglich gewesen.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1957, 1246/rb)
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