21.11.2024
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Dokument-Nr. 17190

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Urteil06.06.1957Oberlandesgericht Düsseldorf1 Vs 2/57
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1957, 1246Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1957, Seite: 1246
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.06.1957

Luftablassen aus Autoreifen stellt keine strafbare Sachbe­schä­digung darKeine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens

Wer aus einem Autoreifen Luft ablässt, macht sich nicht wegen Sachbe­schä­digung gemäß § 303 StGB strafbar. Denn in dem reinen Luftablassen liegt keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte aus dem Reifen eines auf seinem Grundstück unbefugt geparkten PKW die Luft abgelassen. Gegen ihn wurde deswegen Anklage wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB erhoben. Das Landgericht verurteilte den Mann auch wegen Sachbe­schä­digung.

Keine Strafbarkeit wegen Sachbe­schä­digung

Dagegen verneinte das Oberlan­des­gericht Düsseldorf eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Sachbe­schä­digung (§ 303 StGB). Es führte dazu aus, dass unter der Beschädigung einer Sache eine Einwirkung verstanden wird, die entweder die äußere Form oder die Beschaffenheit des Gegenstands nachteilig beeinflusst. Dabei komme es maßgeblich darauf an, ob die Brauchbarkeit der Sache vermindert wird.

Keine Minderung der Brauchbarkeit des Reifens

Das Gericht gab zwar zu, dass der nicht mit Luft befüllte Reifen für seinen Bestim­mungszweck nicht mehr nutzbar war. Dieser Zustand habe aber nicht die Brauchbarkeit beseitigt, sondern lediglich die Gebrauchs­be­reit­schaft. Denn auch wenn die Druckluft dem Reifen die zur Erfüllung seiner Zweckbestimmung nötige Form und Festigkeit verleiht, sei sie nicht Bestandteil des Gegenstandes.

Keine Veränderung der wesentlichen Eigenschaft

Zwar könne die Veränderung der Form oder der äußeren Erscheinung als Folge einer körperlichen Einwirkung eine Sachbe­schä­digung darstellen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Diese gelte jedoch nur dann, wenn dem Gegenstand eine zu seinem Wesen notwendige Eigenschaft entzogen wird. Die wesentliche Eigenschaft eines Autoreifens bestehe aber nicht in der Füllung mit Luft, sondern in der Fähigkeit eingepumpte Druckluft längere Zeit zu halten. Diese Eigenschaft sei durch das Öffnen des Ventils nicht verloren gegangen. Vielmehr sei ein Nachfüllen weiterhin möglich gewesen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1957, 1246/rb)

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