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Bundesgerichtshof Beschluss20.12.2016

Verschweigen von unbeachtlichen Verurteilungen bei Einbür­ge­rungs­antrag straflosFreispruch aus rechtlichen Gründen

Ein Antragsteller nach 42 StAG macht sich nicht strafbar, wenn er im Einbür­ge­rungs­ver­fahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Straf­ver­ur­tei­lungen gemacht hat, die gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Entscheidung über die Einbürgerung außer Betracht bleiben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Streitfall hatte das Amtsgericht München den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 42 StAG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte, ein türkischer Staats­an­ge­höriger, bei dem Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt, um neben der türkischen auch die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit zu erhalten. In dem Antrag hatte er verschwiegen, dass er wegen zweier Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war.

Staats­an­walt­schaft legt Revision gegen Urteil ein

Gegen dieses Urteil hat die Staats­an­walt­schaft (Sprung-)Revision zum Oberlan­des­gericht München eingelegt. Das Oberlan­des­gericht, das die Revision der Staats­an­walt­schaft als unbegründet verwerfen wollte, sah sich an der beabsichtigten Entscheidung durch Urteile des Kammergerichts gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundes­ge­richtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Antragsteller nach 42 StAG strafbar ist, wenn er im Einbür­ge­rungs­ver­fahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Straf­ver­ur­tei­lungen gemacht hat, die gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Entscheidung über die Einbürgerung außer Betracht bleiben müssen.

BGH: Keine Strafbarkeit gegeben

Der Bundes­ge­richtshof, der der Auffassung des Oberlan­des­ge­richts München gefolgt ist, hat die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet: Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbür­ge­rungs­ver­fahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Straf­ver­ur­tei­lungen gemacht werden, die gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.

Erläuterungen

§ 42 StAG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

§ 12 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG:

Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

- die Verhängung von Erzie­hungs­maß­regeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugend­ge­richts­gesetz,

- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und

- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheits­s­trafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusam­men­zu­zählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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