18.10.2024
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Dokument-Nr. 10551

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Urteil11.11.2010Bundesverwaltungsgericht5 C 12.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil12.02.2001, VG M 25 K 00.3348
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil25.10.2005, VGH 5 B 03.2462
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil11.11.2010

BVerwG: Bei Täuschung kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden - auch bei Verlust der Unions­bür­ger­schaftRücknahme einer Einbürgerung aufgrund arglistigem Verschweigen von Ermitt­lungs­ver­fahren

Die Klage eines gebürtigen Österreichers gegen die rückwirkende Rücknahme seiner Anfang 1999 erfolgten Einbürgerung als Deutscher wurde nun endgültig vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht Leipzig abgewiesen.

Im hiesigen Rechtsstreit wurde die Einbürgerung vom beklagten Freistaat Bayern im Juli 2000 zurückgenommen, weil der Kläger im Einbür­ge­rungs­ver­fahren ein straf­recht­liches Ermittlungsverfahren gegen ihn in Österreich arglistig verschwiegen hatte. Der Verwal­tungs­ge­richtshof München hat im Berufungs­ver­fahren zudem festgestellt, dass der Kläger noch ein weiteres gegen ihn seinerzeit in Deutschland geführtes straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren nicht angegeben hatte. Mit der Rücknahme der Einbürgerung drohte dem Kläger nicht nur der Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit, sondern auch der Verlust der daran anknüpfenden Unions­bür­ger­schaft.

Rechtmäßige Rücknahme bei Einbür­ge­rungs­er­schleichung vereinbar mit Gemein­schaftsrecht?

Deswegen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Februar 2008 dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere die Frage zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt, ob es mit Gemein­schaftsrecht vereinbar ist, wenn die nach deutschem Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung dazu führt, dass der Betroffene staatenlos wird, falls die ursprüngliche österreichische Staats­bür­ger­schaft nicht wieder auflebt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.02.2008 - BVerwG 5 C 13.07 -).

Entziehung der Staats­bür­ger­schaft muss Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit wahren

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Anfang März 2010 entschieden, dass die Entziehung der durch Täuschung erschlichenen deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht gegen Unionsrecht verstößt, vorausgesetzt, dass die Rücknah­me­ent­scheidung den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit wahrt (EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - C-135/08 -).

Rücknahme im Lichte des Europarechts verhältnismäßig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat nun unter Beachtung dieser unions­recht­lichen Vorgaben den Fall abschließend geprüft. Es hat entschieden, dass die Rücknahme der vom Kläger erschlichenen Einbürgerung bei Berück­sich­tigung sämtlicher Umstände auch im Lichte des Europarechts verhältnismäßig ist. Zur Wahrung der Verhält­nis­mä­ßigkeit ist es nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und der Verfahrenslage hier auch nicht erforderlich, dem Kläger noch eine Frist zur Wiedererlangung der öster­rei­chischen Staats­bür­ger­schaft einzuräumen. Das Revisi­ons­ver­fahren ist daher auch nicht auszusetzen, bis die österreichische Staats­bür­ger­schafts­behörde über ein Mitte 2010 gestelltes entsprechendes Begehren entscheidet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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