21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss18.02.2008

Zum Verlust der Unions­bür­ger­schaft nach Rücknahme einer EinbürgerungBundes­ver­wal­tungs­ge­richts ruft Europäischen Gerichtshof an

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat heute beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg Fragen zum Verlust der Unions­bür­ger­schaft als Folge der Rücknahme einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen.

Der Kläger, ein früherer öster­rei­chischer Staats­an­ge­höriger, wendet sich in dem nun ausgesetzten Revisi­ons­ver­fahren gegen die rückwirkende Rücknahme seiner Anfang 1999 erfolgten Einbürgerung als Deutscher wegen Täuschung. Nach Zurück­ver­weisung an den Verwal­tungs­ge­richtshof und erneuter Bestätigung der Rücknahme haben die Beteiligten in der zweiten Revisi­ons­ver­handlung vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht am 12. November 2007 einen widerruflichen Vergleich abgeschlossen, den der beklagte Freistaat Bayern widerrufen hat (vgl. Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung möglich).

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat ausgeführt, dass die vom Verwal­tungs­ge­richtshof erneut geprüfte und bestätigte Rücknahme der Einbürgerung des Klägers an sich dem deutschen Recht entspreche. Art. 48 des Bayerischen Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzes (BayVwVfG) bilde hier eine ausreichende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Rücknahme. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass der Kläger infolge der Einbürgerung als Deutscher seine österreichische Staats­an­ge­hö­rigkeit und die daraus abgeleitete Unions­bür­ger­schaft verloren habe. Für diesen Sonderfall sei jedoch nicht hinreichend klar, ob sich das Berufungsurteil und die angefochtene behördliche Ermes­sen­s­ent­scheidung im Hinblick auf den eintretenden Verlust der Unions­bür­ger­schaft auch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 17 Abs. 1 EG, vereinbaren lasse.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb insbesondere die Frage zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt, "ob Gemein­schaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unions­bür­ger­schaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staats­an­ge­hö­rig­keitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) – wie hier im Falle des Klägers infolge des Nicht­wie­der­auf­lebens der ursprünglich öster­rei­chischen Staats­an­ge­hö­rigkeit – Staaten­lo­sigkeit eintritt".

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des BVerwG vom 18.02.2008

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