21.11.2024
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Dokument-Nr. 1572

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Urteil03.06.2003BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 19.02
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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.06.2003

Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung möglich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Rücknahme einer Einbürgerung für zulässig erklärt, wenn sie durch Täuschung erwirkt wurde. Es hat damit eine seit langem umstrittene Frage des Staats­an­ge­hö­rig­keits­rechts geklärt.

Der Entscheidung lag der Fall eines aus Österreich stammenden selbständigen Unter­neh­mens­be­raters zugrunde, der – so jedenfalls die bisherigen Feststellungen der Tatsa­chen­in­stanzen – in seinem Einbür­ge­rungs­antrag wahrheitswidrig angegeben hatte, dass gegen ihn keine straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren anhängig seien. Tatsächlich wurde gegen ihn in Österreich bereits seit drei Jahren wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit einem Schadensvolumen von mehreren Millionen Öster­rei­chischer Schilling ermittelt. Als der zuständigen deutschen Behörde diese Tatsache im Jahr 2000 bekannt wurde, nahm sie die 1999 erfolgte Einbürgerung zurück.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat eine auf den Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung gestützte Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach den Vorschriften des allgemeinen Verwal­tungs­ver­fah­rens­rechts (hier: Art. 48 Bayerisches Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz) für grundsätzlich zulässig erachtet. Hierbei hat es dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwal­tungs­handelns hohes Gewicht beigemessen. Das verfas­sungs­rechtliche Verbot des Entzugs der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit (nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) steht einer solchen Entscheidung nicht entgegen; es bewahrt nicht vor der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung.

Im vorliegenden Fall hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gleichwohl das die Rücknahme bestätigende Urteil des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofes (VGH) wegen eines Verfah­rens­fehlers aufgehoben. Es hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Der VGH wird sich mit dem Vorbringen des Klägers näher ausein­an­der­setzen müssen, die unterlassene Angabe der öster­rei­chischen Ermittlungen im Einbür­ge­rungs­antrag habe nicht auf einer bewussten Täuschung beruht. Außerdem wird das Berufungs­gericht aufklären müssen, ob der Kläger nach Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit wieder die österreichische erlangen kann oder - wie er behauptet – staatenlos wird und damit auch seine Rechte aus der Unions­bür­ger­schaft nach dem EG-Vertrag verliert.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/03 des BVerwG vom 03.06.2003

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