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Dokument-Nr. 30297

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Urteil18.05.2021Bundesgerichtshof1 StR 144/20
Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil08.04.2019, W5 KLs 64 Js 31544/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.05.2021

BGH bestätigt überwiegend Verurteilungen von Geschäfts­leitern einer Kreissparkasse wegen UntreueRevisionen der Staats­an­walt­schaft nur teilweise erfolgreich

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Urteile des Landgerichts München II gegen zwei Geschäftsleiter einer bayerischen Kreissparkasse überwiegend bestätigt. In einzelnen Teilen wurde das Verfahren jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Das Landgericht hat einen früheren Vorstands­vor­sit­zenden einer Kreissparkasse, den Bankkaufmann B., und den damaligen Vorsitzenden des die Aufsicht über den Vorstand ausübenden Verwaltungsrats, den Landrat K., wegen Untreue in jeweils mehreren Fällen zu Freiheits­s­trafen verurteilt, und zwar den Angeklagten B. zu einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten K. zu elf Monaten; die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

LG: Reisen, Spenden und Geschenke auf Kosten der Kreissparkasse

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. in den Jahren 2009 bis 2012 wiederholt mit Mitteln der Kreissparkasse Ausgaben getätigt, die nicht deren Zwecken dienten. So reisten die Angeklagten mit ihren Ehefrauen und anderen Verwal­tungs­rats­mit­gliedern für über 70.000 € auf Kosten der Kreissparkasse nach Wien und Stubai und übernachteten in Fünf-Sterne-Hotels. Mit Geldern der Kreissparkasse bestritt der Angeklagte B., selbst passionierter Jäger, als "Spende" Ausgaben für den Schießstand eines Tiroler Jagdverbands über 13.500 €. In einem anderen Fall ließ der Angeklagte B. die Kreissparkasse die Kosten für eine private Geburts­tagsfeier eines Verwal­tungs­rats­mit­glieds in Höhe von rund 30.000 € bezahlen. Schließlich verteilte der Angeklagte B. an seine Kollegen in Verwal­tungs­rats­sit­zungen Geschenke. Das Landgericht ging von einem Gesamtschaden von rund 250.000 € aus. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten B. blieb überwiegend erfolglos.

BGH: Freispruch nur für Kosten eines Abschlussessens

Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte B. habe nur persönliche Präferenzen verfolgt und dadurch seine Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht gegenüber der Kreissparkasse verletzt, war frei von Rechtsfehlern. Allein in den Fällen, in denen der Angeklagte B. auf Bitte des Angeklagten K. die Kreissparkasse jeweils die Kosten für ein Abschlussessen nach überregionalen Zusammenkünften der Landräte bezahlen ließ, hat der Bundes­ge­richtshof beide Angeklagten freigesprochen. Da diese Abendessen auch dem Erfah­rungs­aus­tausch der Landräte dienten, standen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landkreises, der Träger der Kreissparkasse ist. Die Kreissparkasse kam insoweit ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, den Landkreis im regio­na­l­po­li­tischen Bereich zu unterstützen.

BGH verneint Freisprüche in Bezug auf Spenden und Geschenke

Die Revisionen der Staats­an­walt­schaft waren teilweise erfolgreich. Das Landgericht hatte den Angeklagten B. von weiteren Vorwürfen, Gelder der Kreissparkasse durch eine Spende anlässlich eines Natur­schutz­projekts, durch Geschenke für das Büro des Landrats K. sowie durch Weihnachts­ge­schenke an Kollegen aus dem Verwaltungsrat und dem Vorstand veruntreut zu haben, freigesprochen. Dies hielt der Nachprüfung nicht stand: Die Spenden ließen keinen unter­neh­me­rischen Zweck erkennen. Bei den Geschenken hat das Landgericht nicht bedacht, dass es um Zuwendungen innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse ging und sie damit von vornherein - anders als bei Spenden zur Förderung des Ansehens der Kreissparkasse - nicht deren Interessen dienten. Aus den gleichen Gründen hat der Freispruch des Angeklagten K. in den Fällen keinen Bestand, in denen er die an ihn gerichteten Geschenke annahm.

Keine Verurteilung wegen Vorteils­ge­währung und Vorteilsannahme

Hingegen drang die Staats­an­walt­schaft nicht mit ihrer Beanstandung durch, der Angeklagte B. hätte infolge der Geschenke zu den Verwal­tungs­rats­sit­zungen und der Ausrichtung der Geburts­tagsfeier auch wegen Vorteilsgewährung als Vorstufe einer Bestechung sowie der Angeklagte K. infolge der Annahme der Geschenke wegen Vorteilsannahme verurteilt werden müssen. Die landge­richtliche Beweiswürdigung enthielt insoweit keine Rechtsfehler.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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