18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.
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Bundesgerichtshof Urteil11.09.2024

Bild von Fototapete im Internet verletzt keine nach dem Urheber­rechts­gesetz geschützten RechteUrheber­rechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete

Der Bundes­ge­richtshof hat in drei Revisi­ons­ver­fahren entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheber­rechts­gesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt.

Die Klägerin ist ein von einem Berufs­fo­to­grafen gegründetes Unternehmen, das von dem Fotografen angefertigte Lichtbilder als Fototapeten vermarktet. Die Beklagte im Verfahren I ZR 139/23 erwarb über eine Internetseite eine Fototapete, auf der eine Fotografie abgedruckt ist, an der die Klägerin Rechte beansprucht. Die Beklagte ließ die Tapete an einer Wand in ihrem Haus anbringen. Die Tapete war in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt im Hintergrund zu sehen.

Die Beklagte im Verfahren I ZR 140/23 betreibt eine Web- und Medienagentur. Sie stellte ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters auf ihrer eigenen Internetseite ein. Auf dem Bildschirmfoto ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv die Klägerin die Urheberrechte beansprucht.

Der Beklagte im Verfahren I ZR 141/23 verwendete eine Fototapete mit einem Bildmotiv, an dem die Klägerin Rechte beansprucht, als Wandtapete in einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels. Die Wandtapete ist auf einem Foto erkennbar, mit dem der Beklagte seine Dienst­leis­tungen im Internet bewarb. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet verletze die ihr vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten sowie im Verfahren I ZR 141/23 zusätzlich auf Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Mit den vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Keine Urheber­recht­ver­letzung

Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg. Die auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97 a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB gestützten Ansprüche auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunft­s­er­teilung sind unbegründet, weil der durch die Beklagten jeweils vorgenommene Eingriff in das Verviel­fäl­ti­gungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugäng­lich­machung - wie das Berufungs­gericht mit Recht angenommen hat - aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war. Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheber­rechts­gesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklä­rungs­inhalt aus der Sicht des Erklä­rungs­emp­fängers ab. Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungs­hand­lungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.

"Im Einklang mit der Lebenserfahrung"

Das Berufungs­gericht ist in allen Verfahren in rechts­feh­ler­freier tatge­richt­licher Würdigung und im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Verviel­fäl­tigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheber­be­zeichnung oder eines Rechts­vor­behalts - auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es in den Streitfällen.

Auch Dritte können sich auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen

Das Berufungs­gericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich auch die im Verfahren I ZR 140/23 in Anspruch genommene Web- und Medienagentur auf eine wirksame konkludente Einwilligung berufen konnte. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt nicht voraus, dass sie gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend ist ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet. Nicht nur die Käufer von ohne Einschränkungen veräußerten Fototapeten, die ihre Räumlichkeiten damit dekorieren, Fotografien und Videoaufnahmen dieser Räume fertigen und diese im Internet einstellen, können sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die dabei erfolgende Verviel­fäl­tigung und öffentliche Zugäng­lich­machung der für die Fototapete verwendeten Fotografie berufen. Vielmehr können sich auch Dritte auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungs­hand­lungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind. Der Bundes­ge­richtshof hat außerdem die in allen Verfahren getroffene Annahme des Berufungs­ge­richts gebilligt, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheber­be­nen­nungs­rechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG nicht bestehen, weil der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.

Vorinstanzen

Im Verfahren I ZR 139/23

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 23/22

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 65/22

Im Verfahren I ZR 140/23

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 24/22

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 62/22

Im Verfahren I ZR 141/23

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 25/22

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 64/22

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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