21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 27734

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil13.02.2019

BFH zu Rückstellungen für Aufbe­wah­rungs­kosten von MandantendatenKeine Rückstellung für Aufbe­wah­rungs­kosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum

Die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum sind bei einer Wirtschafts­prüfungs- und Steuerberatungs­gesellschaft nicht rückstel­lungsfähig. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom 13. Februar 2019 fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an einer zivil­recht­lichen Verpflichtung zur Daten­auf­be­wahrung.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 eine Rückstellung für Aufbe­wah­rungs­ver­pflich­tungen angesetzt. Diese bezogen sich auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von sog. Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum.

Für "Mandan­ten­da­ten­a­r­chi­vierung" wurde pauschales Entgelt zugrunde gelegt

Für die "Mandan­ten­da­ten­a­r­chi­vierung" legte sie je Mandant das pauschal an die DATEV eG zu zahlende Entgelt zugrunde. Bei der Ermittlung berücksichtigte sie Abschläge für Mandanten, die ihre Daten auf einer Speicher-DVD sichern ließen, wie auch für Mandats­be­en­di­gungen innerhalb des 10-jährigen Aufbe­wah­rungs­zeitraums. Die Klägerin machte geltend, dass die zu zahlenden Beträge mit den Mandan­ten­ho­noraren für die laufende Buchführung oder für die Erstellung des Jahres­ab­schlusses abgegolten seien. Sie könnten nach der Steuer­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ordnung nicht gesondert berechnet werden.

BFH verneint Verpflichtung zur Aufbewahrung

Der BFH folgte dem - ebenso wie das zuvor angerufene Finanzgericht (FG)-- nicht. Nach dem Urteil des BFH ist eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit nicht einkom­mens­mindernd anzusetzen. Für sog. Arbeits­er­gebnisse, die die Klägerin im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung als Steuerberaterin erstellt hat und die mit der Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung Eigentum des jeweiligen Mandanten geworden sind, folgt aus § 66 des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes keine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den Berufsträger. Sollte die Klägerin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Mandanten erfüllt haben, erlaubt auch dies keine Rückstel­lungs­bildung. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin nach den Feststellungen des FG auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet.

Frage der Abzugsfähigkeit der Archi­vie­rungs­auf­wen­dungen als Betrie­bs­ausgaben wird nicht berührt

Das Urteil des BFH berührt die Frage der Abzugsfähigkeit der Archivierungsaufwendungen als Betrie­bs­ausgaben nicht. Der BFH versagt vielmehr die Möglichkeit, die Aufwendungen in einem Betrag (als Summe eines 10 Jahre betreffenden Aufwands) über den Weg der Rückstellung wegen einer ungewissen Verbindlichkeit sofort einkom­mens­mindernd geltend zu machen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27734

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI