21.11.2024
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Dokument-Nr. 32332

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Bundesfinanzhof Beschluss26.09.2022

Betrieb von Geldspiel­au­tomaten weiterhin umsatzs­teuer­pflichtigUngleich­be­handlung von virtuellen und terrestrischen Automatenspiele gerechtfertigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspiel­au­tomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Geset­ze­s­än­derung für virtuelle Automatenspiele umsatzs­teuer­pflichtig sind.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, die Spielhallen betreibt, beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatz­steu­er­vor­aus­zahlung für August 2021 auszusetzen. Das FG sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Automa­ten­spie­lumsätze bei gleichzeitiger Umsatz­steu­er­freiheit sog. virtueller Automa­ten­spie­lumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei.

Unter­schiedliche Behandlung virtueller und terrestrischer Automatenspiele

Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatz­steu­erfrei. Umsätze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatz­steu­er­pflichtig. Für sie fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung war u.a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z.B. in Spielhallen).

BFH: Ungleich­be­handlung gerechtfertigt

Mit seinem Beschluss hat der BFH nun klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen (unter­schiedliche Ausschüt­tungs­quoten, unter­schiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unter­schiedliche Spiel­suchtrisiken) bereits nicht vergleichbar. Wären sie vergleichbar, wäre die Ungleich­be­handlung gerechtfertigt. Anders als terrestrische Umsätze würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienst­leis­tungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungs­emp­fängers besteuert. Die EU habe diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienst­leis­tungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertige die unter­schiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glückss­pie­lumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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