21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.01.2015

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung möglichBFH zu den erforderlichen Nachweisen bei Spenden ins EU-Ausland

Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10 b des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) steuermindernd abziehbar sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10 b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u.a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Steuer­pflichtiger muss Unterlagen vorlegen, die Überprüfung der tatsächlichen Geschäfts­führung des Spenden­emp­fängers ermöglichen

Der Bundesfinanzhof sah dies genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuer­pflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäfts­führung ermöglichten. Es sei daher nicht unions­rechts­widrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungs­behörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechen­schafts­bericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das Finanzamt sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Vorlage einer bloßen Spenden­be­schei­nigung nicht ausreichend

Zudem hatte der Steuer­pflichtige im Streitfall dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem Bundesfinanzhof reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, dass aus unions­recht­lichen Gründen zwar nicht verlangt werden könne, dass die Zuwen­dungs­be­stä­tigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorge­schriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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