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Bundesfinanzhof Urteil08.07.2020

Ausländische Stipendien für Gastärzte können deutscher Einkommensteuer unterliegenBundesfinanzhof zur Einkommen­steuerpflicht eines ausländischen Gastarztes, der für Fortbildung in Deutschland Stipendium aus Heimatland erhält

Stipendien, die einem ausländischen Gastarzt von seinem Heimatland für eine Facharzt­weiterbildung in Deutschland gezahlt werden, können der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 08.07.2020 entschieden.

Dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin - eine libysche Ärztin - absolvierte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Univer­si­täts­klinik eine Weiterbildung zur Fachärztin. Während dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenzärztin vergleichbar tätig. Sie wurde von der Klinik verein­ba­rungsgemäß nicht entlohnt, sondern erhielt zur Deckung ihrer Lebens­hal­tungs­kosten aus Libyen monatliche Stipendien. Das Finanzamt besteuerte die Leistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Das Finanzgericht (FG) meinte hingegen, die Stipendien seien keine steuerbaren Einnahmen und gab der Klägerin Recht. Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Stipendien als einkom­men­steu­erbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 EStG

Stipendien oder Studien­bei­hilfen können - so der BFH - einkom­men­steu­erbare wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 EStG (Einkom­men­steu­er­gesetz) sein. Dies setze voraus, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart (z.B. Arbeitslohn) zuzuordnen seien und nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt würden. An einer solchen Freiwilligkeit fehle es, wenn den Zahlungen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Stipendiaten gegenüberstehe. Im Streitfall seien zwar weder die Facha­rzt­wei­ter­bildung an sich noch die Erwartung, die Klägerin werde nach ihrer Weiterbildung als Fachärztin in Libyen tätig sein, als Gegenleistung für das Stipendium anzusehen. Der BFH hob allerdings hervor, dass die Facha­rzt­wei­ter­bildung in Deutschland grundsätzlich im Rahmen einer vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit erfolge.

Stipendium steuerbar, wenn als Gegenleistung für Tätigkeit ausgestaltet

Sollten daher die Leistungen aus einem Stipendium an die sich aus der Gasta­rzt­tä­tigkeit ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und auch die fehlende Entlohnung ausgleichen, stelle sich das Stipendium zumindest auch als Gegenleistung für die Tätigkeit dar und wäre steuerbar. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit nicht dem Stipendiengeber, sondern einem Dritten (Klinik) zugutekomme. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG sei ausgeschlossen, wenn der Gastarzt weisungs­ge­bunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet sei.

Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem BFH ausreichende tatsächliche Feststellungen sowohl zur Ausgestaltung des zwischen der Univer­si­täts­klinik und der Klägerin bestehenden Rechts­ver­hält­nisses als auch zu den Bedingungen ihres Stipendiums. Diese hat das FG nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/we)

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