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Bundesfinanzhof Urteil01.06.2016
Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den SonderausgabenabzugKostenerstattungen für Gesundheitsmaßnahmen sind keine Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das Finanzamt davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.
Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Krankenversicherungsbeiträgen
Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil. Die streitgegenständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des Bundesfinanzhofs auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Bindungswirkung zu.
Bundesfinanzhof widerspricht ausdrücklich Auffassung der Finanzverwaltung
Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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