18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.06.2016

Gesundheits­bewusstes Verhalten mindert nicht den Sonder­aus­ga­be­nabzugKoste­n­er­stat­tungen für Gesundheits­maßnahmen sind keine Erstattungen von Kranken­versicherungs­beiträgen

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Kranken­ver­si­cherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheits­maßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken­versicherungs­beiträge.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesund­heits­be­wussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streit­ge­gen­ständ­lichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsor­ge­maß­nahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesund­heits­maß­nahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das Finanzamt davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil. Die streit­ge­gen­ständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesund­heits­be­zogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuer­pflichtigen getragenen gesund­heits­be­zogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des Bundes­fi­nanzhofs auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontroll­mel­de­ver­fahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs keine Bindungswirkung zu.

Bundesfinanzhof widerspricht ausdrücklich Auffassung der Finanz­ver­waltung

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der Auffassung der Finanz­ver­waltung, die in allen Kranken­kas­sen­leis­tungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitrags­er­stattung gesehen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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