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Bundesfinanzhof Urteil29.10.2021

Steuerliche Entlastung für Vorsorgekosten bei steuerfreien EU-Ausland­sein­künftenVoraussetzung für Ausnahme vom Verbot des Abzugs von Vorsorge­aufwendungen erfüllt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zur Altersvorsorge sowie zu einer Kranken- und Pflege­ver­si­cherung auch bei steuerfreien Gehältern und Renten aus dem EU-Ausland als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuer­pflichtige für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Entlastung erhält.

Im Verfahren X R 11/20 hatte ein in Deutschland lebender Rentner geklagt, der seinerzeit in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen war und seit seinem Ruhestand eine gesetzliche Altersrente aus Luxemburg bezieht, die dort besteuert wird. Nach luxemburgischem Einkom­men­steu­errecht sind zwar Renten- und Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge absetzbar, nicht aber –anders als in Deutschland– Beiträge zur Pflege­ver­si­cherung. Den deshalb vom Kläger bei der Besteuerung seiner Inland­s­ein­künfte begehrten Sonder­aus­ga­be­nabzug für die Pflege­ver­si­cherung lehnte das Finanzamt ab, da die Beiträge im Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Einnahmen stünden und § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Berück­sich­tigung der Beiträge nicht erlaube. Die Klage hatte Erfolg.

BFH bestätigt Ausnahme vom Verbot des Abzugs von Vorsor­ge­auf­wen­dungen

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen der im Jahr 2018 eingeführten Ausnahmeregel vom Verbot des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen insbesondere aus dem EU-Ausland (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG) lägen vor. So seien nicht nur –wie vom Geset­zes­wortlaut vorgesehen– ausländische Löhne und Gehälter begünstigt, sondern zur Wahrung der Grundfreiheit auf Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit ebenso Renten eines vormals im EU-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers. Soweit ein inländischer Sonder­aus­ga­be­nabzug auch davon abhängt, dass der (ehemalige) Beschäf­ti­gungsstaat –hier Luxemburg– "keinerlei steuerliche Berück­sich­tigung" zulässt, verbietet sich nach Ansicht des BFH eine Zusammenfassung sämtlicher gezahlter Vorsor­ge­auf­wen­dungen. Vielmehr sei die jeweilige Versi­che­rungs­sparte für sich zu beurteilen.

Doppelter Abzug weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unions­recht­licher Grundfreiheiten möglich

In seiner weiteren Entscheidung im Verfahren X R 28/20 hat der BFH zudem klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versi­che­rungs­sparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäf­ti­gungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein solcher "double dip" könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unions­recht­licher Grundfreiheiten eingefordert werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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