21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil27.08.2014

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen EinkünftenGewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang führt nicht zu einer Umqua­li­fi­zierung der freiberuflichen Einkünfte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sogenannte Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamt­net­to­umsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungs­zeit­raum nicht übersteigen.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insol­venz­ver­walter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insol­venz­ver­walter oder Treuhänder bestellt.

BGH lehnt "Abfärbung" der gewerblichen Einkünfte auf übrigen Einkünfte der GbR als unver­hält­nismäßig ab

Der Bundesfinanzhof ist wie die Vorinstanz der Rechts­auf­fassung des Finanzamtes, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich zu beurteilen ist, nicht gefolgt. Zwar beurteilte er im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insol­venz­ver­walter und Treuhänder erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr - wie es § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) verlangt - aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigen­ver­ant­wortlich tätig gewesen sind. Die "Abfärbung" dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG lehnte er jedoch als unver­hält­nismäßig ab. Da das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Verfas­sungs­mä­ßigkeit dieser Norm gerade auch im Hinblick auf die dazu ergangene einschränkende Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs bejaht hat, hält der Bundesfinanzhof an dieser Rechtsprechung fest. Danach führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqua­li­fi­zierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Wie der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden hat, haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Umfang in diesem Sinne, wenn sie 3 % der Gesamt­net­to­umsätze der GbR und den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen.

BFH entscheidet in zwei weiteren Fällen zur Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand der Bagatellgrenze

Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der VIII. Senat ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft. Im Verfahren VIII R 16/11 hat der Bundesfinanzhof die Umqua­li­fi­zierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamt­net­to­umsätze betrugen und unterhalb von 24.500 Euro lagen. Im Verfahren VIII R 41/11 hat der Bundesfinanzhof hingegen die Umqua­li­fi­zierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamt­net­to­umsätze in den Streitjahren überschritten hatten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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