18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.02.2017

Zukauf von Fremd­über­set­zungen führt zur Gewerblichkeit der Übersetzungs­tätigkeitFür anzuerkennende freiberufliche Tätigkeit muss Unternehmen zur Übersetzung benötigte Sprachen selbst beherrschen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Personen­gesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, liefert, gewerblich tätig ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall fertigte die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - technische Handbücher, Bedie­nungs­an­lei­tungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden. Die auftragsgemäß geschuldeten Übersetzungen erfolgten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in solchen Sprachen, die die Gesellschafter der Klägerin nicht beherrschten. Hierfür schaltete die Klägerin Fremdübersetzer ein und nutzte - weil sie Textteile wiederverwenden konnte - ein sogenanntes Translation Memory System, d.h. ein System zur rechner­ge­stützten Übersetzung und Speicherung von Texten.

Während die Klägerin ihre Tätigkeit als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) ansah, war das Finanzamt der Meinung, sie sei gewerblich tätig und erließ für die Streitjahre 2003 bis 2007 Gewer­be­steu­er­meß­be­scheide. Das nachfolgende Klageverfahren blieb ohne Erfolg.

Defizit bei Sprachkompetenz kann weder durch Einsatz von Translation Memory Systemen noch durch Fremdübersetzer ausgeglichen werden

Der Bundesfinanzhof hat dieses Ergebnis jetzt bestätigt. Dabei betonte er, dass eine freiberufliche Überset­zer­tä­tigkeit einer Perso­nen­ge­sell­schaft nur anzunehmen sei, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprach­kenntnisse in der Lage seien, die beauftragte Überset­zungs­leistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigen­ver­ant­wortlich tätig zu werden. Beherrschten die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, könne die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz könne grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden könne.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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