Bundesfinanzhof Urteil21.02.2017
Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit der ÜbersetzungstätigkeitFür anzuerkennende freiberufliche Tätigkeit muss Unternehmen zur Übersetzung benötigte Sprachen selbst beherrschen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, liefert, gewerblich tätig ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall fertigte die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden. Die auftragsgemäß geschuldeten Übersetzungen erfolgten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in solchen Sprachen, die die Gesellschafter der Klägerin nicht beherrschten. Hierfür schaltete die Klägerin Fremdübersetzer ein und nutzte - weil sie Textteile wiederverwenden konnte - ein sogenanntes Translation Memory System, d.h. ein System zur rechnergestützten Übersetzung und Speicherung von Texten.
Während die Klägerin ihre Tätigkeit als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ansah, war das Finanzamt der Meinung, sie sei gewerblich tätig und erließ für die Streitjahre 2003 bis 2007 Gewerbesteuermeßbescheide. Das nachfolgende Klageverfahren blieb ohne Erfolg.
Defizit bei Sprachkompetenz kann weder durch Einsatz von Translation Memory Systemen noch durch Fremdübersetzer ausgeglichen werden
Der Bundesfinanzhof hat dieses Ergebnis jetzt bestätigt. Dabei betonte er, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft nur anzunehmen sei, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage seien, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden. Beherrschten die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, könne die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz könne grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online