18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.07.2015

Abgeltungsteuer: Antrag auf Regel­be­steuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapital­gesellschaften nur bis zur Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung möglichBundesfinanzhof verneint verfassungs­rechtlichen Bedenken im Hinblick auf Befristung des Antragsrechts

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Antrag auf sogenannte Regel­be­steuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapital­gesellschaften nur bis zur Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung gestellt werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sogenannter verdeckter Gewin­n­aus­schüt­tungen. Diese waren nach § 32 d Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % besteuert worden. In ihrer - von einem Steuerberater erstellten - Steuererklärung stellte die Klägerin zwar u.a. einen Antrag auf sogenannte Günsti­ger­prüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regel­be­steuerung nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst a EStG für diese Kapitalerträge. Eine Regel­be­steuerung der Kapitalerträge hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkom­men­steu­e­r­er­klärung beim Finanzamt abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten eine Berück­sich­tigung des Antrags bei der Einkom­men­steu­er­fest­setzung als verspätet ab.

Entscheidend ist Eingangsstempel des Finanzamts auf abgegebener Einkom­men­steu­e­r­er­klärung

Der Bundesfinanzhof hat sich dem angeschlossen und die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG ist der Antrag auf Regel­be­steuerung der Kapital­ein­künfte aus einer Beteiligung an einer Kapital­ge­sell­schaft spätestens zusammen mit der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung zu stellen. Abzustellen ist insoweit auf den Eingangsstempel des Finanzamt auf der in Papierform abgegeben Einkom­men­steu­e­r­er­klärung. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken.

Antrag auf Günsti­ger­prüfung kann gebotenen Antrag auf Regel­be­steuerung nicht ersetzen

Der Klägerin kam auch nicht zugute, dass sie in der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung einen davon unabhängigen anderen Antrag (hier: auf Günsti­ger­prüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG) gestellt hatte. Dieser Antrag kann den gebotenen Antrag auf Regel­be­steuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung hat der Bundes­fi­nanzhofs jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuer­pflichtigen abgelehnt. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfah­rens­rechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschul­dens­vorwurf, so dass auch die Voraussetzungen für eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand nicht vorlagen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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