23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil16.07.2014

Ausschluss der Abgel­tungs­steuer für Gesell­schafter­darlehen verfas­sungsgemäßFG hält auch Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages für verfassungs­rechtlich unbedenklich

Der Ausschluss der günstigen Abgeltungs­besteuerung für Zinsen aus einem Gesell­schafter­darlehen, die eine Kapital­ge­sell­schaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, begegnet keine verfassungs­rechtlichen Bedenken. Auch die Versagung des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungs­steuer­satz nicht zur Anwendung kommt, sei nicht verfas­sungs­widrig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im vorliegenden Streitfall hatte der verheiratete Kläger einer GmbH, deren Allein­ge­sell­schafter er war, ein Darlehen gewährt. Für den Kläger fielen im Zusammenhang mit der Darle­hens­ge­währung keine Werbungskosten an, insbesondere hatte er das Darlehen nicht fremd finanziert. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass auf die Darlehenszinsen, die die GmbH an ihn zahlte, der Abgel­tungs­steu­ersatz von 25 Prozent und nicht sein höherer persönlicher Steuersatz Anwendung finden müsse. Selbst wenn der persönliche Steuersatz zum Tragen komme, müsse, so die Auffassung des Klägers, zumindest der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro für Verheiratete von den Zinseinnahmen abgezogen werden. Die im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die einen Ausschluss des Abgel­tungs­steu­er­satzes und des Sparer-Pauschbetrages vorsähen, seien verfas­sungs­widrig.

Regelung verstößt nicht gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die im Streitfall anwendbare Regelung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b) EStG, die die Anwendung des Abgel­tungs­steu­er­satzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 Prozent an der Kapital­ge­sell­schaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Anwendung des - im Regelfall - günstigeren Abgel­tungs­steu­er­satzes durch Ausnah­me­tat­be­stände zu begrenzen, wenn die Gefahr bestehe, dass Unter­neh­mens­gewinne in Form von Darlehenszinsen "abgesaugt" und in die privilegiert besteuerte private Anteils­eig­nerebene verlagert werden, so dass es zu einer ungerecht­fer­tigten Steuer­satz­spreizung komme. Bei einer Unter­neh­mens­fi­nan­zierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter bestehe diese Gefahr typischerweise. Einen "Gegenbeweis" in Form der Fremdüblichkeit der Darle­hens­ge­währung müsse das Gesetz dabei nicht zwingend zulassen.

Keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bei Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages

Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgel­tungs­steu­ersatz nicht zur Anwendung kommt, begegne keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrages könne der Steuer­pflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Seien, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspreche die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungs­fä­higkeit des Steuer­pflichtigen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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