21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.07.2013

Abweichende Angaben in Steue­r­er­klä­rungen können eine leichtfertige Steuer­ver­kürzung bedeutenFestset­zungsfrist für Änderungs­be­scheid verlängert sich bei leichtfertiger Steuer­ver­kürzung auf fünf Jahre

Reicht der Steuer­pflichtige beim Finanzamt gleichzeitig zwei Steue­r­er­klä­rungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungs­wid­rigkeit in Form einer leichtfertigen Steuer­ver­kürzung liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Arztehepaar den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinn­fest­stel­lungs­er­klärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steue­r­er­klä­rungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht.

Finanzamt berücksichtigt in Änderungs­be­scheid Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe

Das Finanzamt erließ den Einkom­men­steu­er­be­scheid zunächst auf der Grundlage der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das Finanzamt in einem Änderungs­be­scheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungs­be­scheids die vierjährige Festset­zungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -) bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Eheleute hätten sich beim Steuerberater oder beim Finanzamt nach dem Grund der gravierenden Abweichungen erkundigen müssen

Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO begangen hätten, verlängere sich die Festset­zungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkom­men­steu­er­be­scheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkom­men­steu­er­be­scheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinn­fest­stel­lungs­er­klärung angegeben war, erheblich abwich. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuer­ver­kürzung begangen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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